Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe

Die Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag vorgenommen, das Sanktionensystem zu überarbeiten. Hierzu wurde in den letzten Monaten insbesondere eine Reform der Ersatzfreiheitstrafe diskutiert. Am Ende wurde das „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ beschlossen. Am 02.08.23 wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Korrektur des alten Eintrags: Zunächst sollte es am 1.10.2023 in Kraft treten. Jetzt wurden Teile jedoch auf den 01.02.2024 verschoben. Näheres dazu finden Sie hier.

Hier sind die wichtigsten Änderungen bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe:

Umrechnungsmaßstab (§43 StGB Satz 2): Bei allen Geldstrafen, die ab dem 01. Februar 2024 rechtskräftig werden, werden zukünftig durch einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätze der Geldstrafe getilgt (Artikel 1, Nr. 3b).

Diese Halbierung betrifft auch die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie, gemeinnützige Arbeit. So sollen zukünftig alle Tilgungsverordnungen die Zahl der Arbeitsstunden bestimmen, die geleistet werden müssen, um „einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen“ (Artikel 4). Ziel der Änderung ist es „auch die Anzahl der zur Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe notwendigen Stunden freier Arbeit zu halbieren, um den Betroffenen die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu erleichtern“ (Drs. 20/5913, S. 77, S.40).

Weitere Änderungen:

  • Nach §459e StPO Abs. 2 sind Verurteilte zukünftig vor der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf hinzuweisen, dass ihnen gemäß §459a Zahlungserleichterungen oder freie Arbeit nach Art. 293 EGStGB bewilligt werden können (Artikel 2, Nr. 3a).
  • Besteht der „Anlass zur Annahme, dass der Verurteilte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, hat der Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache zu erfolgen“ (Art. 2 Nr. 3a).
  • Von der Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtshilfe kann zukünftig eine nichtöffentliche Stelle personenbezogene Daten erhalten, um die Geldstrafe mittels Zahlungserleichterungen zu tilgen oder die Ersatzfreiheitsstrafe mittels freier Arbeit abzuwenden (Art. 2. Nr. 3b).
  • Der §463d StPO wurde dahingehend geändert, dass die Gerichtshilfe vor einer Entscheidung über die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe einbezogen werden soll  (Art. 2 Nr. 5).

Und:

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe achtet das Gericht zukünftig darauf, dass dem Täter „mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt“ (Artikel 1, Nr. 2).

Inwiefern mit diesen Änderungen das Ziel, eine „substantielle Reduzierung“ der Ersatzfreiheitsstrafe zu befördern, erreicht wird, wird sich in den nächsten Monaten und Jahren zeigen.