Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe verschoben

Die Änderung des Umrechnungsmaßstabes von Geld- in Ersatzfreiheitsstrafe sollte eigentlich zum 1. Oktober 2023 in Kraft treten. Auf Antrag der Bundesländer wurde diese Reform jetzt auf den 1. Februar 2024 verschoben.

Angehängt an das Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes hat der Bundestag am 16. August 2023 beschlossen: Die Änderung des Umerchnungsmaßstabes von Geld- in Freiheitsstrafe, sowie die Änderungen bezüglich der freien, gemeinnützigen Arbeit (Art. 293 EGStGB) treten erst zum 01. Februar 2024 in Kraft. Die Bundesländer hatten eingewandt, dass die notwendigen Anpassungen bei der IT nicht so schnell umsetzbar seien. Damit werden Geldstrafen, die bis zum 01.02.2024 rechtskräftig geworden sind, weiter im Verhältnis 1:1 in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgerechnet.

Das Gesetz wurde am 18.08.23 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Den Gesetzestext finden Sie hier.

Die Begründung finden Sie in der Drucksache 20/7621.

Das ursprüngliche Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt am 02. August 2023 veröffentlicht.