Daraus folge, „dass zur Erhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden muss“, heißt es in der Antwort weiter. Die Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus beruflichen Gründen bedürfe daher einer besonderen Legitimation und komme nur in Betracht, wenn besonders wichtige Interessen vorliegen. Die Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, darunter auch Mitarbeitenden in Fanprojekten, entspreche nicht dem der Strafprozessordnung zugrundeliegenden Verständnis von Berufsgeheimnisträgern.
Dabei entwirft die Bundesregierung ein fragliches Bild der Sozialen Arbeit: Denn ihre Tätigkeit sei „nicht dadurch gekennzeichnet, dass den durch sie betreuten und beratenen Personen Hilfe verwehrt wäre, wenn sie nicht sicher sein könnten, dass eine vertrauliche Kommunikation gewährleistet ist.“
Die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage können Sie hier nachlesen.
Weitere Informationen zu dem Thema finden sich bei der Initiative „Zeugnis-verweigern“: https://www.zeugnis-verweigern.de/