Zahnmedizinische Versorgung

In seiner Petition 17/868 fordert der Petent die Sicherstellung der zahnmedizinische Versorgung in den Justizvollzugsanstalten Baden-Württembergs.

Die Prüfung der Petition ergab Folgendes:

"Entsprechend dem aus dem Sozialstaatsgebot, Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz (GG), abgeleiteten sogenannten Äquivalenzprinzip, hat sich der Umfang der im Justizvollzug zu erbringenden medizinischen Leistungen grundsätzlich am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zu orientieren. Vor diesem Hintergrund haben Gefangene und Sicherungsverwahrte nach den Regelungen des Gesetzbuchs über den Justizvollzug in Baden-Württemberg einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. (...)"

Die vollständige Antwort des Landestages von Baden-Württemberg lesen Sie hier.