Wohnungsverlust infolge von Inhaftierung

Der Erhalt der eigenen Wohnung während der Inhaftierung gestaltet sich für die direkt Betroffenen als auch für die Angehörigen/Mitbewohner oftmals problematisch. Können Mietkosten nicht bezahlt werden, droht der Verlust der Wohnung. Da diese Gruppe häufig von Armut betroffen ist, erweist sich gerade die Anmietung einer neuen Wohnung nach der Haft als besonders schwierig. Zum einen hält der Wohnungsmarkt keine bezahlbaren Wohnungen bereit und zum anderen bedeutet eine Neuanmietung in der Regel einen Anstieg des Mietpreises.

Eine von EBET und KAGS im Frühjahr 2019 durchgeführten Umfrage ihrer Mitglieder zum Thema Wohnkosten in der Zeit der Haft hat ergeben, dass die Lösung für die Sicherung der Wohnkosten während der Haft vor allem in der Umsetzung des geltenden Rechts liegt. Fehlende Kenntnis der Betroffenen über die Rechtslage als auch das Nicht-stellen eines Antrags seitens der Betroffenen oder Angehörigen ist hierbei das Hauptproblem.

Wird kein Antrag auf Wohnkostenübernahme gestellt, drohen den Betroffenen Mietschulden und zuletzt die fristlose Kündigung der Wohnung. Daher ist aus Sicht der Verbände EBET und KAGS sicherzustellen, dass die Betroffenen ihre Rechte kennen und bei Anspruch einer Mietkostenübernahme eine Antragstellung ermöglicht wird.

Zudem hat die Umfrage ergeben, dass Anträge zu Unrecht abgelehnt werden. Dafür sind in der Regel systematische Gründe ursächlich. In diesem Zusammenhang spielt auch die Bearbeitungsdauer eine Rolle. Ein Hinauszögern der Bearbeitung des Antrags kann dazu führen, dass der Antrag aufgrund der Haftdauer abgelehnt wird, die jedoch vor der Antragsstellung noch nicht feststand. Dadurch können Mietschulden auftreten, die eine Resozialisierung nach der Haft erschweren. Handelt es sich um einen Mehrpersonenhaushalt, kann eine Ablehnung des Antrags die wirtschaftliche Situation der nicht straffälligen Haushaltsmitglieder zum Teil massiv beeinträchtigen.

Daher fordern die genannten Verbände, dass die JVA bei Haftantritt der betroffenen Person die Frage der Wohnungskosten im Blick hat und diese bearbeitet wird. Ferner sprechen sich die Verbände für eine Kostenübernahme der Wohnung bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sowie während der Untersuchungshaft aus. Während der Untersuchungshaft sind die Wohnkosten bis zu Verurteilung zu bewilligen. Für eine Resozialisierung ist es zudem wesentlich, dass Betroffene nach der Haft nicht in die Wohnungslosigkeit geraten. Dies kommt auch dem Gemeinwesen zugute, da so weitere Kosten im Falle einer gescheiterten Resozialisierung und eines Anstiegs der Wohnungslosigkeit vermieden werden können. Es ist daher aus Sicht der Verbände notwendig, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Lage der Wohnungsmärkte, die Wohnung Inhaftierter und ihrer Angehöriger zu sichern.

Das Positionspapier zum Thema Wohnungsverlust infolge von Inhaftierung verhindern – Ansprüche wirksam umsetzen der Wohlfahrtverbände Diakonie Deutschland und Deutscher Caritas e. V., mit ihren Fachorganisationen Evangelische Bundesfachverband Existenzsicherung und Teilhabe e. V. (EBET) und Katholische Bundes-Arbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe im Deutschen Caritasverband (KAGS) finden Sie hier.