Update zur Rechtsvereinfachung

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Neunten SGB II-Änderungsgesetzes (Rechtsvereinfachung) veröffentlicht. Der folgende Auszug aus der Stellungnahme bewertet die geplanten Änderungen bezüglich der Anrechnung des Überbrückungsgeldes bei Haftentlassenen.


Zur Anrechnung des Überbrückungsgeldes bei Haftentlassenen (§ 11a SGB II-E)

Das Haftentlassenen ausgezahlte Überbrückungsgeld wird zukünftig nur noch in begrenzter Höhe berücksichtigt. Die Höhe des als Einkommen zu berücksichtigenden Überbrückungsgeldes wird entsprechend der in § 51 StVollzG vorgesehenen Zweckbestimmung künftig auf einen Betrag begrenzt, der dem Bedarf des Haftentlassenen in 28 Tagen einschließlich des Tages der Haftentlassung entspricht. Der als Einkommen zu berücksichtigende Teil des Überbrückungsgelds ist wie eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 2 SGB II zu behandeln, d. h. ggf. auf einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuteilen. Die Neuregelung erfolgt nach der Gesetzesbegründung mit der Intention, mehr Haftentlassene in die Grundsicherung für Arbeitsuchende einzubeziehen.

Bewertung: Die Neuregelung stellt – unabhängig von der grundsätzlichen Bewertung des Ansparens von Überbrückungsgeld eine Verbesserung für Haftentlassene dar und wird begrüßt. Die über einen Halbjahreszeitraum erfolgende Einkommensanrechnung des Überbrückungsgeldes lässt sich hier mit der besonderen Situation von Haftentlassenen begründen. So wird der sofortige Zugang zu Leistungen der Grundsicherung, inklusive der Eingliederungsleistungen und des Krankenversicherungsschutzes, gewährleistet. Erwerbsfähige Haftentlassene mit Überbrückungsgeld haben auf jeden Fall (bei fehlendem oder nicht ausreichendem SGB III-Anspruch) Anspruch auf SGB II-Leistungen ab dem Tag der Haftentlassung. Die Anrechnung ist auf den Bedarf des Haftentlassenen für 28 Tage beschränkt. Hieraus ergibt sich ein Vorteil für Haftentlassene mit Familie.

Allerdings: Wenn der Bedarf für die ersten 28 Tage aufgrund der Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes angerechnet werden soll, so sollte sich diese Anrechnung auf die Leistungsanteile zur Deckung der
laufenden Bedarfe nach dem 3. Kapitel, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 begrenzt sein. Nach der geplanten Regelung soll sich die Anrechnung hingegen auf alle Bestandteile der Grundsicherungsleistung als auch auf
die Leistungen zum Decken des Bedarfs nach den Unterabschnitten 2 bis 4 beziehen, was also auch Kautionsdarlehen, Erstausstattungen und – sofern relevant – Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket einschlösse.

aus: www.bagfw.de

Zur Stellungnahme der BAGFW

Weitere Informationen zum Thema

Die BAG-S hatte die geplanten Änderungen ebenfalls bewertet.
Sie finden diese Ausführungen unter folgendemLink.

Bernd Eckhardt, Experte für Sozialrecht, hat in der aktuellen Ausgabe von „Sozialrecht Justament“ an Fallbeispielen dargelegt, wie die gesetzliche Neuregelung des Überbrückungsgeldes in der Praxis aussehen würde. Die Vor- und Nachteile der geplanten Reglungen werden dadurch sehr deutlich. Sie finden die Fallbeispiele hier.