Substitutionsbehandlung im Strafvollzug – Einstweilige Anordnung des BVerfG

Eine Person, die vor ihrer Inhaftierung bereits längere Zeit substituiert wurde, erhielt zunächst die Behandlung während ihrer Haft weiterhin. Aufgrund ihres Verhaltens und einer ungünstigen Prognose entschied der Anstaltsarzt, die Substitution einzustellen. Die betroffene Person legte schließlich eine Verfassungsbeschwerde ein, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden war. Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerde Erfolg. Das BVerfG stellte einerseits Mängel im Umgang des zuständigen Landgerichts mit dem Antrag des Beschwerdeführers fest. Andererseits sah es für den Beschwerdeführer als unzumutbar an, auf die Entscheidung über seine Rechtsbeschwerde zu warten, da dieser Zeitpunkt ungewiss war.

Das Urteil können Sie an dieser Stelle nachlesen: Beschluss vom 05. Dezember 2023 - 2 BvR 1661/23