Das Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist es, den Gleichklang zwischen den beiden Mindestsicherungssystemen des SGB II und des SGB XII zu wahren, um die Änderungen des SGB II auch in das SGB XII zu übertragen. Die Zielsetzung einer Benachteiligung von SGB XII- Leistungsbeziehenden gegenüber SGB II-Leistungsbeziehenden entgegenzutreten, befürworten wir ausdrücklich.
Wir begrüßen die Aufnahme des Überbrückungsgeldes nach §51 Strafvollzugsgesetz in das SGBXII und weisen gleichzeitig auf das lange bestehende Problem, dass während der Strafverbüßung weder Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt noch diese Zeit als Berücksichtigungs-, Anrechnungs- oder Zurechnungszeit gilt, hin.
Die ausführliche Stellungnahme kann hier nachgelesen werden.
Die Stellungnahmen unserer Mitgliedsverbände können Sie untenstehend auch nachlesen.