Stellungnahme zu Telefonieren und Resozialisierung

Das BVerfg bat die BAG-S um eine Stellungnahme zu einer Verfassungsbeschwerde von zwei Inhaftierten. Die Antwort beschäftigt sich mit den resozialisierenden Aspekten des Telefonierens und weist auf die unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen hin.

Inhaftierte Menschen müssen größere Hürden nehmen, wenn sie telefonieren möchten. Die Gespräche sind durch Überwachung und hohe Telefonkosten begrenzt. Zudem sind Behördennummern oft für Menschen in Haft gesperrt.

Resozialisierung soll Inhaftierte zu einem Leben in Freiheit befähigen. Dazu gehört auch das Üben der Kommunikation mit Angehörigen und Bezugspersonen.

Telefonieren in Haft hat nach Fährmann (2019) resozialisierende Aspekte wie:

  • Psychische Entlastungsfunktion bei Sorgen und Nöten (u. a. Suizidprophylaxe)
  • Autonomieerfahrung im ansonsten stark geregelten Gefängnisalltag
  • Quelle der Motivation zum Ausstieg aus einer kriminellen Karriere
  • Minderung des Rückfallrisikos
  • Verbesserung der Ansprechbarkeit für Behandlungen
  • Verringerung des Risikos, sich von Angehörigen zu entfremden
  • Möglichkeit, Kontakte aufrechtzuerhalten, wenn andere Kontaktmöglichkeiten ausgeschlossen sind (Kontaktpflege zu weit entfernt lebenden Personen)
  • Gegengewicht zu subkulturellen Einflüssen im Gefängnis
  • Kommunikationsmöglichkeit für schreibungeübte Gefangene/Angehörige (Kinder!)
  • Erleichterung des Kontakts auch für die Angehörigen (Gefängnisbesuch kann mit Schamgefühlen verbunden sein)

Die vollständige Stellungnahme zu "Telefonieren und Resozialisierung" können Sie hier lesen.

 

Literatur:

Fährmann, Jan (2019): Resozialisierung und Außenkontakte im geschlossenen Vollzug. Eine kri-minologische, strafvollzugs- und verfassungsrechtliche Untersuchung am Beispiel des Telefonierens, Berlin, S. 63-86.