Mehrere Lösungsansätze können dazu beitragen Ersatzfreiheitsstrafen bei Bagatelldelikten zu vermeiden. Zunächst ist die Höhe der Geldstrafe so zu bemessen, dass der/die Verurteilte in der Lage ist, sie zu bezahlen, ohne dass das Existenzminimum dadurch beeinträchtigt ist. Deshalb sollte der Tagessatz drei Euro nicht übersteigen.
Zudem sollten die Möglichkeiten gemeinnütziger Arbeit zur Vermeidung der Ersatzfreiheitsstrafe weiter ausgebaut und die Angebote lebensweltorientierter sozialer Arbeit gestärkt werden, da die bisherigen Möglichkeiten Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen für Personen mit multiplen Problemlagen nicht geeignet sind.
Des Weiteren sollte der Gesetzgeber im StGB eine Möglichkeit schaffen, von der Umwandlung einer uneinbringlichen Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe abzusehen. Alternativ dazu könnte in der StPO eine Regelung vorgesehen werden, die bewirkt dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleiben kann. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Lösungen für Bagatelldelikte ist angesichts der prekären Situation der Betroffenen sowie der Vollstreckungskosten für Ersatzfreiheitsstrafen dringend notwendig.