Rentenversicherung für Gefangene: Ein erster Schritt nach vorn!

Die BAG-S begrüßt die Entscheidung der Justizministerkonferenz zur Rentenversicherung für Gefangene. Auf der Konferenz, die am 17./18. Juni 2015 in Stuttgart stattfand, haben die Minister den Strafvollzugsausschuss der Länder beauftragt die Grundlagen und Auswirkungen der Einbeziehung von Strafgefangenen in die Rentenversicherung zu prüfen.

In einer Pressemitteilung äußert sich auch die Justizministerin Uta-Maria Kuder (Mecklenburg-Vorpommern) (CDU) zu dem Beschluss:

„Der erste Schritt ist getan, dass vielleicht in absehbarer Zukunft auch arbeitende Strafgefangene in das Rentensystem einzahlen können. Nachdem bislang offenbar niemand einen Modus gefunden hat, um diese Lücke zu schließen, freue ich mich über den Beschluss der Justizministerkonferenz (JuMiKo), der ein echter Anfang ist. Endlich haben wir die Diskussion ernsthaft anstoßen können“.

„Auf Antrag von Mecklenburg-Vorpommern wird sich der Strafvollzugsausschuss damit befassen und die Modalitäten einer Einführung der Rentenversicherung für Strafgefangene und Sicherungsverwahrte grundlegend prüfen. Ich rechne zu einem der nächsten Treffen mit ersten Ergebnissen. Der Bund als zuständiger Gesetzgeber in Sachen Rente braucht das Zeichen aus den Ländern“, so die Ministerin.

„Die Altersvorsorge gehört zu jedem Leben dazu. Alle Menschen, auch Gefangene, müssen die Möglichkeit haben, Rentenbeiträge einzuzahlen. Arbeitende Gefangene sollen durchaus am Rentenversicherungssystem teilnehmen. Ich sehe das als wichtigen Beitrag zur Resozialisierung an. Nur wenn Resozialisierung auf allen Ebenen klappt, ist der Opferschutz gewährleistet“, erklärte Justizministerin Kuder. Nach ersten Berechnungen würde allein das Land Mecklenburg-Vorpommern rund 1,5 Mio. Euro im Jahr für die Einführung der Rentenversicherung für Strafgefangene zahlen.

Die BAG-S unterstützt seit Beginn 2011 die Petition zur Einbeziehung von Strafgefangenen in die Rentenversicherung, die das Komitee für Grundrechte und Demokratie auf den Weg gebracht hat. Die BAG-S war damals einer der Erstunterzeichner der Petition, in der die Bundesregierung dazu aufgefordert wurde, Strafgefangene in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einzubeziehen

Einige Informationen zum Verlauf der Petiotion finden Sie hier und auf der Webseite des Komitees für Grundrechte und Demokratie: www.grundrechtekomitee.de

2014:

In der nun bereits drei Jahre andauernden Bearbeitungszeit brachte auch die Fraktion Die Linke einen Antrag (BT-Drs. 18/2606) ein, der die Einbeziehung von Gefangenen in die Rentenversicherung einfordert. Am 18. Dezember 2014 wurde der Antrag mit der Mehrheit der Stimmen aus SPD und CDU/CSU abgelehnt. „Die Exklusion der Gefangenen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt ein nunmehr seit 37 Jahren bestehender politischer Skandal“, so Martin Singe, Initiator der Petition des Komitees für Grundrechte und Demokratie.

Rede des Abgeordneten Matthias Birkwald zur Einbeziehung von Gefangenen in die Rentenversicherung. Klicken Sie dazu einfach auf das Foto, damit der Beitrag startet.

Zwischenzeitlich berichtetet auch die Sendung Kontraste über die Thematik.
Die Sendung können Sie sich hier ansehen.

Bezugnehmend auf die Sendung veröffentkichen wir an dieser Stelle einige Überlegungen von Herrn Prof. Schäfer. Schäfer war Direktor beim Hessischen Rechnungshof (a.D.) und ist Vorsitzender der Evangelischen Konferenz für Straffälligenhilfe.

Überlegungen zur Rentenversicherung für Gefangene

Ein angemessenes Arbeitsentgelt für Gefangene und ihre Einbeziehung in die Kranken- und Rentenversicherung sind auch 38 Jahre nach der ersten gesetzlichen Regelung des Strafvollzugs nach wie vor nicht eingelöste Versprechen der Strafvollzugsreform. Das Grundgesetz verpflichtet zwar den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Während die Einbeziehung in die Krankenversicherung in der Vollzugspraxis kaum eine Rolle spielt, da die Gesundheitsversorgung der Gefangenen aufgrund vollzugsgesetzlicher Bestimmungen sichergestellt ist, lässt ein schlüssiges Gesamtkonzept mit einer angemessenen Arbeitsentlohnung und einer Einbeziehung der Gefangenen in die Rentenversicherung weiter auf sich warten. Zudem werden bereits vorhandene vollzugspraktische Möglichkeiten nicht ausgeschöpft.

Der Bundesgesetzgeber hatte die Einbeziehung von arbeitenden Gefangenen in die Sozialversicherungssysteme umfassend geregelt (§§ 190 – 193 StVollzG). In § 198 Abs. 3 StVollzG wurde angekündigt, dass diese Paragraphen durch ein besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden solle. Dies ist hinsichtlich der Rentenversicherung nicht geschehen, obwohl die Bundesregierung die Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung „weiterhin für sinnvoll“ hält. Ihr zögerliches Verhalten hinsichtlich einer Gesetzesinitiative begründet die Bundesregierung mit den – wohl zutreffenden – „finanziellen Vorbehalten der Bundesländer, die die Beiträge zur Sozialversicherung übernehmen müssten“. Diese rein fiskalische Sichtweise missachtet allerdings die Notwendigkeit eines politischen, gesellschaftlichen und auch für den Steuerzahler „wirtschaftlichen“ Gesamtkonzepts. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem inkonsequenten Gesetzgebungsverfahren allerdings keinen Verfassungsverstoß gesehen: Das Grundgesetz zwinge nicht zu einer Ausdehnung der Einbeziehung in die sozialen Sicherungssysteme auf Pflichtarbeit im Strafvollzug.

Inzwischen hat eine erneute parlamentarische Initiative der Fraktion DIE LINKE dazu geführt, dass auch das „Magazin Kontraste“ am 30. Oktober 2014 über die Rentenproblematik berichtete. Es wurde vor allem das Schicksal von  „Betroffenen“ dargestellt, die trotz guter Arbeit in einer JVA ohne Alterssicherung nach der Entlassung stehen, da die Arbeitszeiten in der JVA infolge fehlender gesetzlicher Regelung keine Anwartschaft begründen können. Der in der Sendung ebenfalls zu Wort kommende Berliner Justizsenator wurde mit dem lapidaren Satz dokumentiert, die Arbeit in der JVA sei mit normaler Arbeit nicht „vergleichbar“. Praktische Möglichkeiten, in dieser Angelegenheit weiterzukommen, wurden nicht erörtert.

Dies gibt Veranlassung zu folgenden Anmerkungen:

  1. Das Argument, die im Strafvollzug übliche und notwendige „Pflichtarbeit“ lasse keine gesetzliche Regelung einer Einbeziehung in die Rentenversicherung zu, scheint mir vorgeschoben zu sein. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht nur davon gesprochen, dass es für den Gesetzgeber bei Pflichtarbeit keine vom Grundgesetz geforderte „Pflicht“ sei. Der Gesetzgeber könnte also, wenn er nur wollte. Zum andern könnte der Gesetzgeber von einer „Pflichtarbeit“ Abstand nehmen, wie es bereits in Ländergesetzen erfolgt ist. Qualitativ hochwertige Arbeit im Justizvollzug hat sich schon seit Jahren weit von einer zwanghaften Pflicht entfernt. Der Begriff ist aus guten Gründen und zu Recht nicht mehr negativ besetzt. Arbeit dient nicht der „Bestrafung“, sondern spielt vor allem im Bereich der Vollzugsplangestaltung im Hinblick auf eine berufliche Qualifizierung und Wiedereingliederung nach der Entlassung eine wichtigeRolle.

  2. Der Hinweis auf eine mangelnde „Vergleichbarkeit“ der Gefangenenarbeit mit tariflicher Arbeit außerhalb der Anstalten hat einen realistischen Hintergrund. Die durchaus sinnvolle Überlegung, Eigenbetriebe in den Justizvollzugsanstalten in private Gesellschaften (mit dann verbesserten Entgeltmöglichkeiten für Gefangene) umzuwandeln, ist verknüpft mit der Notwendigkeit, die einzelnen Betriebe im Ablauf zu straffen und dadurch effektiver und effizienter zu führen. Aus einem im Auftrag des Strafvollzugsausschusses der Länder vor Jahren erstellten Gutachten des Weltwirtschaftsinstituts ergibt sich, dass – grob gerechnet – die Produktivität eines beschäftigten Gefangenen im Falle der Unternehmerbetriebe bei etwa 20 v.H. und im Falle der Eigenbetriebe bei deutlich unter 15 v.H. der Betriebe in der gewerblichen Wirtschaft angesiedelt werden muss. Grund hierfür sind die hohe Fluktuation in den Werkbetrieben sowie vor allem die „systemimmanenten Effizienzbarrieren“ (d.h. Unterbrechungen der Arbeitszeit durch Anwalts- oder Angehörigenbesuche, Einkauf, Wäschetausch, Vorsprache bei Verwaltung oder Sozialdienst). An einen organisatorischen Umbau hat sich bisher noch keine Landesjustizverwaltung herangewagt. Ausnahmen im offenen Vollzug oder Jugendvollzug (z.B. Servicestunden von Verwaltung und sozialen Diensten nach Ende der Arbeitszeit gegen Abend) bestätigen denBefund.

  3. Eine Einbeziehung von Gefangenen in die Rentenversicherung erfolgt z.Zt. nur im Rahmen von „Freien Beschäftigungsverhältnissen“. Freie Beschäftigungsverhältnisse aus dem offenen Vollzug heraus im Wege des Freigangs und auf der Grundlage einer tariflichen Beschäftigung sind seit langem üblich, wenn auch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich genutzt. Freie Beschäftigungsverhältnisse im geschlossenen Vollzug sind jedoch höchst selten. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Organisationsform wird zudem aus dogmatischen Gründen unterschiedlich beurteilt. Allerdings scheint in der Vollzugspraxis weniger die rechtliche Komponente eine Rolle zu spielen, als der befürchtete hohe Organisationsaufwand und die mangelnde Bereitschaft von Firmen, für in der Justizvollzugsanstalt durch Gefangene erbrachte gleiche Arbeitsleistung auch gleichen Lohn zu zahlen. Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele. Hier wäre ein Zugehen der politisch Verantwortlichen auf die Wirtschaft wünschenswert und erforderlich.

Prof. Dr. Karl Heinrich Schäfer

Archiv:

Petition "Petition zur Einbeziehung von Strafgefangenen
in die Rentenversicherung"

Antrag der Fraktion DIE LINKE

Fotos (von oben nach unten)
1. Screenshot Youtube
2. Screenshot aus der Sendung Kontraste www.ardmediathek.de
3. Prof. Karl Heinrich Schäfer