Referentenentwurf Sanktionenrecht

Das Bundesministerium der Justiz hat zu einer Verbändebeteiligung eingeladen. Gegenstand ist ein Referentenentwurf zu dem geplanten Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts. Dabei geht es im Einzelnen um Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Im Referentenentwurf heißt es zur Aufgabenstellung:
"Das Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches (StGB) bedarf in mehrfacher Hinsicht der Anpassung an aktuelle Entwicklungen. Zugleich sollen dabei Resozialisierung und Prävention sowie der Schutz vor Diskriminierungen gestärkt werden. Dieser Überarbeitungsbedarf, der auch im Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP festgestellt wurde, bezieht sich auf die folgenden vier Bereiche:

  • Die Anzahl der verurteilten Personen, die wegen Nichtzahlung einer gegen sie verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, ist in den letzten zwei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Gleichzeitig sind die Möglichkeiten der Resozialisierung im Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe beschränkt. Neben den Möglichkeiten der Länder, durch praktische Maßnahmen diesen Vollzug möglichst zu vermeiden, soll auch bundesrechtlich eine substantielle Reduzierung der zu vollstreckenden Ersatzfreiheitstrafen befördert werden.
  • Straftaten, die durch das Geschlecht des Opfers oder seine sexuelle Orientierung motiviert sind, haben erhebliche praktische Relevanz. Nicht nur die Zahl der Gewalttaten gegen Frauen innerhalb von Partnerschaften ist in den letzten Jahren gestiegen, auch von Hassreden, namentlich im Internet, sind Frauen in spezifischer Weise betroffen.
  • Lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen sowie andere queere Menschen (LSBTI) sind ebenfalls – in der analogen und in der digitalen Welt – zunehmend Opfer von Hassdelikten. Zwar können bereits heute auf das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung des Opfers bezogene Hassmotive im Rahmen des § 46 StGB als „menschenverachtende“ Beweggründe strafschärfend berücksichtigt werden. Diese Vorgabe soll jedoch bekräftigt und verstärkt werden.
  • Die Möglichkeiten, im Rahmen von Bewährungsaussetzungen und vorläufigen Einstellungsentscheidungen durch ambulante Maßnahmen spezialpräventiv auf Straftäter einzuwirken, sollen bekräftigt und ausgebaut werden.
  • Im Maßregelrecht, das im besonderen Maße der Prävention und Resozialisierung dient, ist in den letzten Jahren ein kontinuierlicher Anstieg der Zahl der Personen zu verzeichnen, die in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB untergebracht sind. Dieser Anstieg ist in vielen Ländern verbunden mit einem Anstieg der durchschnittlichen Unterbringungsdauer sowie einem deutlichen Wandel in der Struktur der Klientel. So werden nach Praxisberichten in nicht unerheblichem Umfang Personen den Entziehungsanstalten zugewiesen, bei denen keine eindeutige Abhängigkeitserkrankung vorliegt, und teilweise scheint die Möglichkeit einer Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, gerade bei hohen Begleitstrafen, aus Sicht der Verurteilten einen sachwidrigen Anreiz für die Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu setzen. Daher soll die Unterbringung wieder stärker auf wirklich behandlungsbedürftige und -fähige Täterinnen und Täter fokussiert und so zur Entlastung der Entziehungsanstalten – zumindest im Sinne eines Abbremsens des langjährigen Anstiegs der Unterbringungszahlen – beigetragen werden. Ermöglichen sollen dies die im Januar 2022 veröffentlichten Gesetzesvorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die im Auftrag von Gesundheits- und Justizministerkonferenz den Novellierungsbedarf bei den Regelungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt geprüft hat."

Den gesamten Text, der auch die Lösungsvorschläge beinhaltet, können Sie hier abrufen.