Rechtsvereinfachung: Überbrückungsgeld soll gesetzlich geregelt werden

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den „Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung“ veröffentlicht. In dem Entwurf gibt es auch eine Regelung zur Anrechnung des Überbrückungsgeldes.


Der Sozialrechtsexperte Bernd Eckhardt machte uns auf die einschlägigen Stellen aufmerksam, die wir folgend veröffentlichen. Die BAG-S wird die möglichen Änderungen für Haftentlassene und ihre Familien in Kürze auf der Webseite und im Infodienst diskutieren und kommentieren.

Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung im Referentenentwurf lautet:

§ 11 a (6) SGB II: Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie den Bedarf der leistungsberechtigten Person für 28 Tage übersteigen. Die Berücksichtigung des als Einkommen verbleibenden Teils der in Satz 1 bezeichneten Leistungen richtet sich nach § 11 Absatz 3."  (Siehe Referententwurf S. 5)

Die Begründung im Entwurf lautet:

"Zu § 11a Absatz 6: Die Regelung soll den Zugang zum SGB II im Anschluss an eine Haftentlassung verbessern. Mit der Regelung wird zum einen Überbrückungsgeld als Einkommen im SGB II künftig nur noch in begrenzter Höhe berücksichtigt; zum anderem richtet sich der Anrechnungszeitraum für die Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes als einmalige Einnahme künftig wieder nach der allgemeinen Regelung des § 11 Absatz 3 SGB II. Der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung der Anwendung des § 11 Absatz 3 bedarf es in Folge der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 36/13 R, wonach § 11a Absatz 3 SGB II auch zu einer zeitlichen Begrenzung des Anrechnungszeitraums gem. § 51 StVollzG auf 4 Wochen, mithin 28 Tage, nach Haftentlassung führe. Folge einer solchen zeitlichen Begrenzung des Anrechnungszeitraums ist jedoch, dass - abhängig von der Höhe des Überbrückungsgeldes und Anzahl der BG-Mitglieder - im Anrechnungszeitraum mangels Hilfebedürftigkeit kein Leistungsanspruch im SGB II besteht. Damit ist aber auch der Zugang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II verwehrt; der Haftentlassene wäre diesbezüglich stattdessen für einen begrenzten Zeitraum dem SGB III zugeordnet. Auch würde mangels Leistungsbezugs im SGB II der Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V nicht bestehen. Ziel der allgemeinen Regelung des § 11 Absatz 3 SGB II ist aber gerade, durch eine Aufteilung größerer einmaliger Einnahmen auf einen Zeitraum von 6 Monaten den Krankenversicherungsschutz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V regelmäßig sicherzustellen.

Die Höhe des als Einkommen zu berücksichtigenden Überbrückungsgeldes wird entsprechend der in § 51 StVollzG vorgesehenen Zweckbestimmung künftig auf einen Betrag begrenzt, der dem Bedarf des Haftentlassenen in den 28 Tagen einschließlich des Tages der Haftentlassung entspricht. Hierzu sind sämtliche Bedarfe nach Unterabschnitt 2 bis Unterabschnitt 4 des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II der haftentlassenen Person entsprechend der Vorschrift des § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB II anteilig zu berücksichtigen. Bedarfe von BG-Mitgliedern werden bei der Berechnung dieses Betrages nicht berücksichtigt. Die Verteilung des Einkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach § 9 Absatz 2 SGB II." (siehe Referententwurf S. 37, 38)


Den gesamten Referentenentwurf können Sie hier downloaden.