Laut dem Bundesverfassungsgericht haben Gefangene einen Anspruch auf bewachte Ausführungen, um die Resozialisierung nach der Haftstrafe zu erleichtern. Dies gilt insbesondere für langjährige Haftstrafen. Dabei bezieht sich das BVerfG auf das Gebot, die Lebenstüchtigkeit Gefangener zu erhalten und zu festigen. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebiete es auch, die Tüchtigkeit für ein Leben in Freiheit bereits während der Haftstrafe zu erhalten. Nicht erst bei Anzeichen einer haftbedingten Depravation der inhaftierten Person greife dieses Gebot. Vielmehr müssten die Gefängnisse darauf achten, kontinuierlich die Lebenstüchtigkeit der Gefangenen zu fördern. Vollzugslockerungen sowie vollzugsöffnende Maßnahmen - wie bewachte Ausführungen - seien aus diesem Grund für die Resozialisierung der Gefangenen essentiell. Der damit verbundene personelle Aufwand müsse hingenommen werden. Justizvollzugsanstalten dürften überwachte Ausführungen nicht aus Personalmangel zurückweisen.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.10.2019 finden Sie unter folgendem Link:
Einen Artikel auf tagesschau.de vom 18.10.2019 über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier:
https://www.tagesschau.de/inland/haft-gefangene-bundesverfassungsgericht-101.html