Neue Regelung zur Ersatzfreiheitsstrafe - Länder erhöhen Stundenzahl bei freier Arbeit

Die Regelung zur Halbierung des Umrechnungsmaßstabs bei der Ersatzfreiheitsstrafe war als Teil eines Pakets zur Überarbeitung des Sanktionenrechts Ende 2022 vom Bundeskabinett beschlossen und im Juni 2023 vom Bundestag verabschiedet worden. Während Teile des Reformpakets schon zum 1. Oktober 2023 in Kraft getreten sind, hat der Bundestag im August 2023 beschlossen, das Inkrafttreten der Regelungen zur Halbierung des Umrechnungsmaßstabs bei der Ersatzfreiheitsstrafe um vier Monate auf den 1. Februar 2024 zu verschieben.

Als Maßstab für die Umrechnung einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe gilt zukünftig, dass zwei Tagessätze Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Bislang entspricht ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.

Geltungsbereich

Dies gilt aber nur für die ab 01.02.2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen. Für alle zuvor abgeurteilten Geldstrafen, die aber in den nächsten Monaten in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden, gilt weiterhin die 1:1 Umrechnung. Gleiches gilt auch für die freie Arbeit zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Die Anzahl der zu tilgenden Tagessätze halbiert sich hier ebenfalls – allerdings nur für die Verurteilungen ab dem 01.02.2024.

Übergangsphase

In der Übergangsphase wird es in der Praxis vermutlich viele Diskussionen geben: Denn Personen, die am 31.01.2024 zu einer Geldstrafe mit 30 Tagessätzen verurteilt wurden, müssen im Fall einer Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage absitzen. Eine Person in der Zelle nebenan, die am 01.02. zu 30 Tagessätzen verurteilt wurde, muss nur 15 Tagessätze verbüßen. Gleiches gilt für Personen die freie Arbeit leisten. Auch hier halbiert sich die Anzahl der Tagessätze nur für die Personen mit ab dem 01.02. verhängten Geldstrafen.

Landesregierungen verschärfen den Umrechnungsmaßstab bei freier Arbeit

Berlin und Baden-Württemberg haben ihre Tilgungsverordnungen geändert und von vier auf sechs Stunden erhöht. Dies gilt ebenfalls für alle ab 01.02. rechtskräftig verhängten Geldstrafen. Andere Länder scheinen dies ebenfalls zu überlegen.

Dabei ist dies keineswegs im Sinne der Bundesregierung. Im Gesetzentwurf heißt es: "Dabei sollte aber berücksichtigt werden, dass die Halbierung der Anzahl der Tage der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe es der verurteilten Person auch erleichtern kann und soll, deren Vollstreckung ganz zu vermeiden, namentlich durch die Erbringung gemeinnütziger Arbeit. Durch die genannte Halbierung halbiert sich auch die Anzahl der Arbeitsstunden, mit denen die Ersatzfreiheitsstrafe abgegolten werden kann." (Drucksache 20/5913, S. 40)

Aktuelle Zahlen

Das Statistische Bundesamt hat aktuell Stichtagszahlen bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe bis Juni 2023 veröffentlicht. Hier zeigt sich, dass um die 5.000 Personen täglich in Deutschland aufgrund einer Ersatzfreiheitsstrafe inhaftiert sind. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird dann vollstreckt, wenn die Geldstrafe nicht gezahlt werden kann.