Neue Aufgaben für das BtMG

Unter der Überschrift "Schmerzen lindern, Selbsttötung regeln, Rausch gestatten" veröffentlichte die Legal Tribune Online einen Gastbeitrag von Prof. Dr. Oliver Tolmein.

Darin heißt es, dass der Gesetzgeber nun in einem neuen Betäubungsmittelgesetz sich widersprechende Schutzgüter zusammenführen muss.

"Während das Betäubungsmittelgesetz früher vor allem den Schutz der 'Volksgesundheit' bezweckte, wird es in Zukunft mehrere sich teils widersprechende Zwecke erfüllen müssen. Eine heikle Arbeit für den Gesetzgeber, analysiert Oliver Tomein."

Vor zwei Jahren (2020) gab es ein Urteil zur Sterbehilfe, seitdem hat sich in der Gesellschaft einiges verändert. Mittlerweile gibt es Sterbehilfevereine, die geschäftlich ihre Hilfe beim Suizid anbieten. Seit dem 124. Ärztetag ist Ärzten eine Hilfe zur Selbsttötung nicht mehr untersagt.

Auch die Justiz hat sich mit der Suizidbeihilfe beschäftigt: Der Beschwerde eines Inhaftierten wurde stattgegeben. Der zu zwei lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilte Strafgefangene hatte eingefordert, sich aufgrund seiner "perspektivlosen Haftsituation" geeignete Medikamente verschaffen zu dürfen, um sich das Leben zu nehmen. Seit 35 Jahren saß er ununterbrochen im Gefängnis und nahm dies als unerträgliches Leiden wahr. (s. BVerfG 2021)

Zwei weitere Beschlüsse wurden gefasst.

Im Artikel wird hinterfragt, warum der Staat im Sinne des selbstbestimmten Sterbens Menschen ermöglichen will, sich den gefährlichen Wirkstoff Natriumpentobarbital mit tödlicher Wirkung zu beschaffen, nicht aber die vergleichsweise harmlose Droge Cannabis. Dies scheint in vieler Hinsicht begründungsbedürftig. Gibt es ein "Recht auf selbstbestimmtes Sterben", aber kein "Recht auf Rausch"? Kann der Eigenanbau eines Medikamentes wie Cannabis als Verbrechen gewertet werden, z. B. wenn Patient*innen kein Geld haben, um es sich legal zu beschaffen?

Kann es ein neues BtMG geben, das mit den Grundrechten konform geht? All diese Fragen beleuchtet der Artikel.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

 

Quellen:

BVerfG (2021): Beschluss vom 03. November 2021 - 2 BvR 828/21. Gefunden unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/11/rk20211103_2bvr082821.html / Abruf am 09.02.2022

Tolmein, Oliver (2022): Schmerzen lindern, Selbsttötung regeln, Rausch gestatten. Gastbeitrag in Legal Tribune Online am 07.02.2022. Gefunden unter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/selbstbestimmtes-sterben-natriumpentobarbital-rausch-volksgesundheit-betaeubungsmittelgesetz/?utm_source=Eloqua&utm_content=WKDE_LEG_NSL_LTO_Daily_EM&utm_campaign=wkde_leg_mp_lto_daily_ab13.05.2019&utm_econtactid=CWOLT000034580102&utm_medium=&utm_crmid= / Abruf am 09.02.2022