Nach der Entlassung: Fallbeispiele zur geplanten Berechnung des Überbrückungsgeldes

Bernd Eckhardt, Experte für Sozialrecht, hat in der aktuellen Ausgabe von „Sozialrecht Justament“ an Fallbeispielen dargelegt, wie die gesetzliche Neuregelung des Überbrückungsgeldes in der Praxis aussehen würde. Die Vor- und Nachteile der geplanten Reglungen werden dadurch sehr deutlich.

Die geplante Regelung § 11 a Absatz 6 SGB II lautet:


„Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie den Bedarf der leistungsberechtigten Person für 28 Tage übersteigen. Die Berücksichtigung des als Einkommen verbleibenden Teils der in Satz 1 bezeichnetenLeistungen richtet sich nach § 11 Absatz 3." (Erläuterung siehe hier)  

Der folgende Textausschnitt ist der Ausgabe „Sozialrecht Justament“ (S. 18-19) entnommen.

,,Beispiel 1:

Ein Haftentlassener erhält 1.600 Euro Überbrückungsgeld. Er zieht nach der Haftentlassung wieder bei seiner Ehefrau ein, die SGB II-Leistungen bezieht. Sein „28-Tage-Bedarf“ beträgt 600 Euro (364 Euro Regelbedarf + 236 Euro anteilige Kosten der Unterkunft).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts würde das Überbrückungsgeld auf den Bedarf in den ersten 28 Tagen des Haftentlassenen und den Bedarf der unterhaltberechtigten Ehefrau angerechnet werden. Der Bedarf des Ehepaars beträgt in dem Beispiel 1.200 Euro. Der Leistungsanspruch würde komplett entfallen. Beide müssten sich zudem freiwillig krankenversichern. Damit wäre das Überbrückungsgeld aufgebraucht.

Nach der Neuregelung würde das Überbrückungsgeld lediglich in Höhe des 28 Tage-Bedarfs des Haftentlassenen, hier also 600 Euro, angerechnet werden. Das Ehepaar würde daher durchgehend SGB II-Leistungen unter Anrechnung der 600 Euro erhalten.

Beispiel 2:

Der Haftentlassene zieht in ein Pensionszimmer. Der 28-Tage-Bedarf beträgt 900 Euro, das Überbrückungsgeld beträgt wiederum 1.600 Euro.

Nach der bisherigen Rechtsprechung besteht in den ersten 28 Tagen nach der Haftentlassung kein SGB II-Leistungsanspruch, weil das Überbrückungsgeld den Bedarf deckt. Der Haftentlassene muss sich freiwillig krankenversichern.

Nach der Neuregelung würde das Überbrückungsgeld auch in Höhe des 28-Tage-Bedarfs der haftentlassenen Person angerechnet werden. Hier würde also ebenfalls eine Anrechnung des Überbrückungsgeldes in Höhe von 900 Euro (28 Tage-Bedarf) erfolgen. Die Anrechnung würde aber ganz normal nach dem Zuflussprinzip erfolgen: Verbleiben im Monat der Haftentlassung 28 Tage oder weniger Tage mit SGB II-Anspruch (z.B. erst am 3. Monatstag entlassen) führt die Anrechnung des Überbrückungsgeldes in Höhe des 28 Tage-Bedarfs zu keinem Leistungsanspruch. Der Betroffene müsste sich also freiwillig in den ersten 28 Tagen krankenversichern.Die geplante Änderung soll dies verhindern: Es wird zwar nur das Überbrückungsgeld in Höhe des 28-Tage-Bedarfs angerechnet, aber dieses wird wie einmaliges Einkommen auf 6 Monate verteilt. Dadurch ergibt sich ein kontinuierlicher Leistungsanspruch. Im genannten Beispiel (900 Euro beträgt der 28 Tage-Bedarf) würden also monatlich 150 Euro (abzüglich 30 Euro Freibetrag) über 6 Monate angerechnet werden. Die Krankenversicherung wäre immer über das Jobcenter garantiert. Die Neuregelung ist also in zweifacher Hinsicht besser:Beschränkung des Anrechnungsbedarfs nur auf den Bedarf des Haftentlassenen (nicht andere BG-Mitglieder), Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes, ohne dass hier zusätzliche Kosten auf Seiten des Haftentlassenen entstehen.Kritisch ist anzumerken: Der Anrechnungsbetrag „Bedarf der ersten 28 Tage“ schließt alle Bedarfe (außer der Krankenkasse) ein. Oft haben Haftentlassene zusätzliche Bedarfe wie die Erstausstattung oder die Kaution. Diese Bedarfe würden den Anrechnungsbetrag erheblich steigern, so dass vom Überbrückungsgeld nichts übrig bleiben würde. Anderseits wird es zu neuer Rechtsunsicherheit führen, wenn Bedarfe bewusst erst nach Ablauf der 28 Tage geltend gemacht werden. Dies ist auch keineswegs im Sinne des angestrebten Übergangsmanagements für Haftentlasse.Ein Vorschlag wäre, die Anrechnung – so sie denn unbedingt sein muss – zumindest auf die laufenden Bedarfe der ersten 28 Tage zu beschränken."aus: www.sozialrecht-justament.de