Karlsruhe untersagt harte Sanktionspraxis

Das Bundesverfassungsgericht hat am 5.11.2019 entschieden, dass Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger teilweise verfassungswidrig sind.

Viele straffällig gewordene Menschen beziehen Hartz-IV-Leistungen. Wer sich weigerte, jeden Job anzunehmen, egal wie schlecht bezahlt oder unangenehm er war, oder wer versäumte, Termine beim Jobcenter wahrzunehmen, musste bislang je nachdem wie weit der Konflikt bereits eskaliert war, mit Leistungskürzungen bis zu 100 Prozent rechnen, Mietkosten und Heizung inklusive.

Dies ist nach dem Beschluss des BVerfG nun nicht mehr möglich. Die ganz harten Streichungen von Leistungen, die ja ohnehin nur das Existenzminimum abdecken sollen, gehören der Vergangenheit an. Erlaubt bleiben allerdings Abschläge von 30 Prozent, wenn sich die langzeitarbeitslose Person nicht an die Regeln und Absprachen hält.

In einem Kommentar von Wolfgang Janisch von der Süddeutschen Zeitung heißt es: „Wer Leistungen kürzt und damit am Herzen der Menschenwürde operiert, der trägt die Beweislast dafür, dass er den Menschen am Ende wirklich hilft – und sie nicht in eine Spirale aus Abstieg und Isolation schickt. Das hat die Bundesregierung unterlassen. Höchste Zeit für eine Revision.“

Den ganzen Betrag können Sie hier lesen.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.