Gemeinsame Stellungnahme von BAG-S und DHS

Die BAG-S und die DHS haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme zu den vier Vorhaben des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung positioniert.

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung

Die komplette Stellungnahme als PDF-Datei

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e.V. (BAG-S) und die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) begrüßen die Intention des Gesetzgebers mit dem vorliegenden Referentenentwurf verschiedene Defizite im geltenden Straf- und Strafprozessrecht aufzugreifen und nehmen gemeinsam zu nachfolgenden Aspekten Stellung:
 
- Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbotes auf alle Strafen;
- Neuregelung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei   Straßenverkehrsdelikten;
- Erweiterung der Möglichkeiten für eine Zurückstellung suchtbedingter
Freiheitsstrafen;
- Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit.

Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf alle Strafen

Der Gesetzesentwurf schlägt vor, den Anwendungsbereich des Fahrverbots auf alle Straftaten auszuweiten, um mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der strafrechtlichen Sanktionierung zu haben. Derzeit ist die Verhängung eines Fahrverbotes nur als Nebenstrafe bei den Straftaten erlaubt, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr stehen.

Die vorgeschlagene Änderung sieht nun ein Fahrverbot bei allen Straftaten im Jugend- und Erwachsenenstrafrecht als Nebenstrafe vor. Zudem soll die Dauer eines Fahrverbots im Erwachsenenstrafrecht von drei Monaten auf sechs Monate verdoppelt werden. Bei den Jugendlichen bleibt die Begrenzung von drei Monaten bestehen.

Bereits in der Vergangenheit wurde eine Ausweitung des Fahrverbots von unterschiedlichen Seiten gefordert. Die Forderung fand bisher jedoch keine Mehrheit. Die Nachteile dieser Sanktionserweiterung stehen nach unserer Einschätzung in einem deutlichen Missverhältnis zum strafrechtlichen Nutzen. Die Befürworter gehen davon aus, dass durch ein Fahrverbot kurze Freiheitsstrafen verringert und eine Strafaussetzung zur Bewährung (mit der Nebenstrafe Fahrverbot) häufiger ausgesprochen werden können. Diese Annahmen sind wissenschaftlich nicht belegt. Ebenfalls wird argumentiert, dass Geldstrafen und Freiheitsstrafen zu unerwünschten Nebenfolgen, wie dem Verlust des Arbeitsplatzes (bei Inhaftierung), führen.
Diese Argumentation verkennt, dass auch ein Fahrverbot gravierende Auswirkungen haben kann. Für den einen stellt die Nutzung eines Fahrzeugs eine Voraussetzung dar, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Für den anderen hat der Führerschein keine existenzsichernde Bedeutung und kann durch andere Möglichkeiten der Mobilität kompensiert werden. Auch hat der Wohnort (großstädtischer oder ländlicher Bereich) großen Einfluss auf die Möglichkeit Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu nutzen. 
Auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz ist die Einführung dieser Sanktionsform als Nebenstrafe bedenklich. Ein Fahrverbot kann bei Personen ohne Führerschein nicht verhängt werden. Eine Person, die beispielsweise einen Diebstahl begangen hat, könnte dann eine ganz unterschiedliche Sanktionierung treffen - je nachdem, ob der/die Verurteilte einen Führerschein besitzt oder nicht.

Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) wies in ihrer Stellungnahme von 2013 bereits darauf hin, dass Sanktionen, die mit der Tat in keinem Zusammenhang stehen, mit „einem hohen Risiko einhergehen, nicht verstanden oder als ungerecht empfunden zu werden. Die Wirksamkeit einer solchen Sanktion ist schon für das Erwachsenenstrafrecht höchst umstritten. Gerade bei jungen Menschen funktioniert die „Schuss-vor-den-Bug“-Strategie sehr viel schlechter, als man auf den ersten Blick meint.“ Weil es schon schwierig ist ein Fahrverbot zu kontrollieren, steht aus unserer Sicht zudem zu befürchten, dass Personen sich über die Sanktion hinwegsetzen und sich somit wiederholt strafbar machen.

Zu bedenken ist ferner, dass das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht vollends gewährleistet wäre. Denn es könnte nicht mehr klar erkannt werden, welche Rechtsfolgen sich aus einem Verhalten ergeben können. In der geplanten Neufassung fehlen detaillierte Angaben dazu, in welchen Fällen das Gericht neben einer Hauptstrafe ein Fahrverbot verhängen kann.

Der Gesetzesentwurf zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbotes auf alle Strafen ist aus Sicht der BAG-S und der DHS daher abzulehnen.


Neuregelung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei
Straßenverkehrsdelikten


Bei der Entnahme von Blutproben handelt es sich um einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 S.1 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Nach der Strafprozessord-nung steht daher die Anordnung über eine Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. In Fällen, in denen ein Richter schwer erreichbar ist (beispielsweise nachts) und durch die fehlende Anordnungsbefugnis der Untersuchungserfolg gefährdet ist, können auch die Staatsanwaltschaft und - nachrangig - die Polizeibeamten die Entnahme einer Blutprobe anordnen.

Die Neuregelung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei Straßen-verkehrsdelikten soll die Kette der Zuständigkeiten bei Eilbedürftigkeit verkürzen.

Der Grund der Eilbedürftigkeit ist nicht nachvollziehbar. Zum einen existieren vielfach nächtliche richterliche Bereitschaftsdienste, zum anderen liegt in Abhängigkeit der Resorptionsphase nicht immer eine Eilbedürftigkeit vor. Weiterhin ist zu beachten, dass die Eingriffskompetenz ins Grundgesetz durch eine Verschiebung der Anordnungskompetenz auf die Staatsanwalt-schaft / Polizei von der Judikativen zur Exekutiven verlagert wird. Auch wenn Analogien im Strafgesetzbuch nicht greifen, wären die Gründe der Eilbedürftigkeit (schnelle Beweissicherung) und der Praktikabilität ebenso auf andere Grundrechtseingriffe übertragbar (z.B. nächtliche Wohnungsdurchsuchung).

Der Gesetzesvorschlag zur Neuregelung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei Straßenverkehrsdelikten ist aus Sicht der BAG-S und der DHS daher abzulehnen.


Erweiterung der Möglichkeiten für eine Zurückstellung suchtbedingter
Freiheitsstrafen

Eine Suchttherapie ist eines der wirksamsten Mittel, weitere drogenbedingte Straftaten zu verhindern. Daher kann nach § 35 BtMG die Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie zurückgestellt werden, wenn die Tat im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit steht und die Freiheitsstrafe (oder ein noch zu verbüßender Strafrest) maximal zwei Jahre beträgt.
Wenn Suchtabhängige allerdings wegen mehrerer Straftaten verurteilt sind, ist oftmals eine Verurteilung darunter, die nach Ansicht des Gerichtes in keinem Zusammenhang mit der Suchterkrankung stand. In diesen Fällen war lange Zeit die gängige Praxis, die nicht zurück-stellungsfähige Strafe vollständig zu vollstrecken und daran anschließend eine Strafzurückstellung nach § 35 BtMG durchzuführen. Ebenso war es möglich, die Vollstreckung der nicht zurückstellungsfähigen Strafe zum Zweidrittelzeitpunkt zu unterbrechen und dann die Möglichkeit nach § 35 BtMG zu gewähren. Nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie wurde dann die verbleibende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Durch die Entscheidung des BGH vom 4. August 2010 wurde diese Praxis unterbunden und die gängigen (und erfolgreichen) Wege in die Therapie verkompliziert oder gänzlich versperrt.
Der Gesetzentwurf sieht die Rückkehr zu mehr Transparenz vor, indem die Zurückstellung von zurückstellungsfähigen Strafen nach § 35 BtMG erleichtert wird und künftig nicht suchtbedingte Freiheitsstrafen vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung und vor Antritt der Therapie vollständig verbüßt werden können, um im Anschluss in eine Drogentherapie zu beginnen. 

Der Gesetzentwurf zur Erweiterung der Möglichkeiten für eine Zurückstellung suchtbedingter Freiheitsstrafen wird von der BAG-S und DHS befürwortet.

Darüber hinaus ist aus unserer Sicht dringend zu prüfen, wie auch in Fällen von nicht unter § 35 BtMG fallenden Abhängigkeitserkrankungen eine Zurückstellung der Strafverfolgung zur Behandlung der Abhängigkeitserkrankungen ermöglicht werden kann.


Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind nach § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB Berufsge-heimnisträger und unterliegen der Schweigepflicht, sofern keine Schweigepflichtsentbindung vorliegt. Unsicherheiten bestehen seit längerem darüber, welche personenbezogenen Daten von Verurteilten an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermittelt werden dürfen.

Durch die Änderung des §§ 481 und 487 will der Gesetzesgeber Klarheit über die Befugnisse der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer schaffen.

Der Gesetzentwurf bestimmt, dass Daten an den Vollzug übermittelt werden dürfen, wenn „diese Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Voll-zugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind.“ Ebenso können Daten an die Polizei übermittelt werden, „wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.“ Unklar bleibt an dieser Stelle, welche Daten konkret an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs zu übermitteln sind.

Die Regelung kann dazu dienen, die Kooperation zwischen der Bewährungshelferin / dem Bewährungshelfer und dem Justiz- und Maßregelvollzug zu verbessern. Problematisch bleibt es weiterhin, wenn es um die Übermittlung personenbezogener Daten betroffener Dritter (Geschwister, Eltern oder Arbeitgeber) geht. Personenbezogene Daten Dritter dürfen weiterhin nur mit Einwilligung des Verurteilten und des Dritten übermittelt werden.

Aus unserer Sicht sollte allerdings nach wie vor das Gespräch und die Einverständniserklärung des Verurteilten bei der Weitergabe der Daten in einem persönlichen Gespräch eingeholt werden, um das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten nicht zu gefährden.

Dem Gesetzentwurf zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit kann aus Sicht der BAG-S und DHS zugestimmt werden.

Bonn/ Hamm, den 09.08.2016