Ein Schritt nach vorn und einer zurück

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2016 über zwei Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag beschlossen. Zum einen über Änderungen im Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz – und Weiterbildungsstärkegesetz – AWStG) und zum anderen über die Vorschläge zur Vereinfachung des Leistungs- und Verfahrensrecht des SGB II (Rechtsvereinfachung).

 

Beide Gesetze haben auch für Strafgefangene eine große Bedeutung. 

Im Arbeitslosenversicherungsschutz – und Weiterbildungsstärkegesetz (AWStG) wurde mit der Neufassung des § 26 die Schlechterstellung von Strafgefangenen bei der Arbeitslosenversicherung beendet. Die Bundesagentur für Arbeit hatte im Jahr 2012 eine Sonderregelung für Inhaftierte eingeführt. Arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Wochenfeiertage wurden fortan bei Inhaftierten nicht mehr auf die Versicherungszeit angerechnet. Mit § 26 AWStG wird diese Schlechterstellung nun beendet und sichergestellt, dass auch bei Gefangenen arbeitsfreie Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage im Strafvollzug, die innerhalb zusammenhängender Arbeits- und Ausbildungsabschnitte liegen, in die Versicherungspflicht nach dem Recht  der Arbeitsförderung einbezogen und damit für die Erfüllung der Anwartschaftszeit berücksichtigt werden können. Die Regelung ist daher ein wirklicher Schritt in Richtung soziale Gerechtigkeit. (Stellungnahme der BAG-S)

Anders sieht es bei der gesetzlichen Regelung des Überbrückungsgeldes im Rahmen der SGB II Rechtsvereinfachung aus.

Seit Inkrafttreten des SGB II war es strittig, ob das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen anzurechnen ist. Aus Sicht der BAG-S kann die Wiedereingliederung am besten dadurch gefördert werden, dass das Überbrückungsgeld grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet, sondern als Vermögen gewertet wird. Das Überbrückungsgeld bliebe dann aufgrund der Vermögensfreibeträge des SGB II in vielen Fällen anrechnungsfrei. Der gesparte Betrag würde für Haftentlassene einen gewissen Dispositionsspielraum eröffnen, beispielsweise zur Schuldenregulierung. Dies würde nicht nur die Wiedereingliederung in ein normales Leben erleichtern, sondern auch die Rechtslage vereinfachen.

Leider hat sich der Gesetzgeber hier anders entschieden. Die vorgeschlagene Regelung sieht die BAG-S daher kritisch: § 11 a (6) SGB II sieht vor, dass Überbrückungsgeld bedarfsmindernd als Einkommen zu berücksichtigen ist, sofern dieser Betrag den notwendigen Lebensunterhalt für die ersten 28 Tage nach der Haftentlassung deckt.  Nur Überbrückungsgeld, das diese Summe übersteigt, ist als geschütztes Vermögen zu werten. Damit die Anrechnung auf 28 Tage jedoch nicht dazu führt, dass haftentlassene Personen in diesem Zeitraum von Leistungen nach dem SGB II und anderen Sozialleistungsgesetzen ausgeschlossen werden, wird der Betrag als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig verteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag berücksichtigt. Immerhin gewährleistet diese Neuregelung den sofortigen Zugang zum SGB II und damit insbesondere den Krankenversicherungsschutz sowie den Zugang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im SGB II.

Die Regelung ist aus Sicht der BAG-S kompliziert und benachteiligt haftentlassene Menschen bei der SGB II-Antragsstellung gegenüber anderen Antragsstellern. Soziale Gerechtigkeit und eine Rechtsvereinfachung werden mit dieser Regelung nicht erreicht.

Sollte der Gesetzgeber an der vorgeschlagenen Regelung festhalten wollen, wäre aus Sicht der BAG-S zumindest die Anrechnungspraxis nochmal zu überdenken. Statt einer Berechnung des Bedarfs auf sämtliche Bestandteile der Grundsicherungsleistung (Unterabschnitte 2 bis 4), sollten die Anrechnung des Überbrückungsgeldes sich nur auf die Anteile zur Deckung der laufenden Bedarfe nach dem 3. Kapitel, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 (Regelbedarf) begrenzen. Überbrückungsgeld, das diesen Bedarf übersteigt, sollte als geschütztes Vermögen gewertet und nicht angerechnet werden. Entsprechend der Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes ist eine solche Anwendungspraxis sinnvoll und kann zu einem erfolgreichen Übergangsmanagement beitragen.  

Die Menschen in den Blick nehmen
Aus den Reihen der Freien Straffälligenhilfe wird auch zu bedenken gegeben, dass nicht wenig Betroffene bereits zu Beginn ihrer Entlassung (auch unmittelbar nach dem Verlassen der Gefängnistore) einen Teil des Überbrückungsgeldes dafür verwenden werden, ihre Schulden zu begleichen statt ihren Lebensunterhalt zu sichern. Konflikte mit den SGB-II Trägern sind häufig die Folge und erschweren den Start in ein neues Leben. Auch die in § 11 Absatz 3 SGB II geregelte sechsmonatige Einkommensanrechnung kann für viele haftentlassene Menschen eine (zu) große Herausforderung darstellen.
Aus Sicht der BAG-S ist es daher nötig, stets sorgfältig abzuklären, ob das Überbrückungsgeld bei der Haftentlassung in bar ausbezahlt wird oder ob die Bewährungshilfe bzw. ein anderer Träger der Straffälligenhilfe gem. § 51 Abs. 2 Satz 2 StVollzG die Geldverwaltung für das Überbrückungsgeld übernimmt. Die Entscheidung darüber sollte unbedingt in enger Abstimmung mit der haftentlassenen Person vereinbart werden.

Weitere Informationen:
www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/vereinfachung-des-leistungsrechts-staerkung-der-weiterbildung.html;jsessionid=B34153A9C4A04E7EAB4CA1F50F98CBD2