Bundesratsinitiative aus NRW zu § 35 BtMG

Nordrhein-Westfalen hat im Bundesrat einen Gesetzesantrag eingebracht, der sicherstellen soll, dass weiterhin die Resozialisierung von abhängigkeitserkrankten Menschen mittels der Maßnahme "Therapie statt Strafe" erfolgen kann.

Dieser Antrag reagiert auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2021, das die Finanzierung der Therapien in Frage stellte. Vor diesem Urteil konnten verurteilte Personen, die sich nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in einer stationären Entwöhnungstherapie befanden, Leistungen nach dem SGB II beziehen. Diese Leistungen waren notwendig für „Therapienebenkosten" wie Wäschemarken, Kautionen, Freizeitaktivitäten usw. Außerdem war die Krankenversicherung gesichert. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts war dies nicht mehr möglich, da Therapieeinrichtungen im Sinne des § 35 BtMG als Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II betrachtet wurden.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht nun vor, die Regelung im SGB II so zu ändern, dass der Aufenthalt in einer stationären Therapieeinrichtung im Sinne des § 35 BtMG nicht mehr zu einem Leistungsausschluss führt. Dadurch soll die Möglichkeit der seit Jahrzehnten erprobten und bewährten Maßnahme erhalten bleiben und die Resozialisierung der betroffenen Personen gefördert werden.

In der Bundesratssitzung vom 15.12.2023 (TOP 24) wurde der Antrag den Ausschüssen Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie dem Rechtsausschuss zugewiesen. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt die Einbringung des Antrags im Deutschen Bundestag.

Den vollständigen Gesetzentwurf können Sie hier einsehen.

Die Begründung der Initiative durch Dr. Benjamin Limbach (Justizminister aus Nordrhein-Westphalen) können Sie auch per Video anschauen.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz (NRW) vom 02.02.2024.