Bekämpfung von Obdachlosigkeit - Antwort der Bundesregierung

Die Antwort der Bundesregierung zu der kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu „Bekämpfung von Obdachlosigkeit, gesundheitlicher Ungleichheit und extremer Armut in Deutschland“ liegt nun vor. In der Anfrage ging es insbesondere um die Wohnraumversorgung, die rechtlichen Hürden mit denen Wohnungslose konfrontiert sind. Auch das Thema Straffälligkeit interessierte die Fragesteller.

  • „ Wie viele Wohnungslose, die unter psychischen Krankheiten und unter einer Suchterkrankung leiden, waren nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor inhaftiert?
  • Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?
  • Wenn ja, welchen?
  • Wenn nein, warum nicht?
  • Falls keine Erkenntnisse vorliegen, welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um zu aussagekräftigen Informationen zu gelangen?

Antwort:

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl von Wohnungslosen, die unter psychischen Krankheiten und unter einer Suchterkrankung leiden und zuvor inhaftiert waren, vor.
Unabhängig von der Frage, welche Anlässe einer Inhaftierung hier konkret umfasst sein sollen (etwa Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Sicherungsverwahrung, Abschiebungshaft, Untersuchungshaft, Strafarrest und auch Zivilhaft), ist die Erlangung aussagekräftiger Informationen zu psychischen Krankheiten und Suchterkrankungen in Haft mangels einer entsprechend zuverlässigen Diagnostik der Inhaftierten kaum möglich und würde zumindest bei kurzen Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen oder vergleichbaren Sanktionen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, der bei den genannten kurzen Haftfällen in der Regel nicht verhältnismäßig wäre. Zudem lassen sich nicht alle psychischen Krankheiten ohne weiteres im Anstaltsalltag erkennen.

Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, in diesem Bereich Maßnahmen zu treffen. Für eine entsprechende erweiterte Datenerhebung im Justizvollzug wären vielmehr die Länder zuständig, denen die Gesetzgebungskompetenz für den Straf-, Untersuchungshaft- und Sicherungsverwahrungsvollzug obliegt; dies gilt auch für die Durchführung und Gestaltung des Vollzuges."

Die Schwierigkeiten rund ums Thema „Wohnungslosigkeit und Straffälligkeit“ sind ebenfalls Thema unserer nächsten Ausgabe des Informationsdienstes Straffälligenhilfe 1/2015. Wir freuen uns über Ihre Ideen und Anregungen bis 15.04. 2015 an kerwien(at)bag-s.de

Antwort der Bundesregierung (Drucksache 18/4261)