Armut und Soziale Teilhabe

Die Nationale Armutskonferenz (nak) hat das Positionspapier „Soziale Teilhabe und ein menschenwürdiges Existenzminimum“ erarbeitet. In diesem beschreibt sie die Notwendigkeit einer teilhabeorientierten Ausgestaltung der Grundsicherung. Denn: „Armut bedeutet mehr als wenig Geld zu haben. Sie äußert sich in einem umfassenden Mangel an gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten und vielfältigen Formen der Diskriminierung. Das Leben der Betroffenen ist vom Kampf gegen einen weiteren sozialen Abstieg und fortschreitende soziale Ausgrenzung geprägt.“

Zusammenfassung
Im Einzelnen schlägt die nationale Armutskonferenz vor:

  • "Um Armut zu überwinden, sind Beiträge, Hilfen und Dienstleistungen zur sozialen Teilhabe nötig, die sich nicht unmittelbar an arbeitsmarktpolitischen Erfolgsindikatoren messen lassen.

  • Leistungsberechtigte haben ein Recht auf Selbstbestimmung und Selbstorganisation. Politisches und bürgerschaftliches Engagement sind positiv zu werten und zu unterstützen. In den Jobcentern und Optionskommunen sollen zudem Betroffenenvertretungen eingerichtet werden.

  • Individuelle Bedarfe, die der Verbesserung sozialer Teilhabe dienen, müssen identifiziert und gefördert werden, z.B. ÖPNV-Tickets, der Zugang zu Medien, Beratungsangeboten, technischen Hilfsmitteln oder Versammlungsräumen.

  • Soziale Teilhabeleistungen wie Beratung, Coaching, Hilfen zur Erziehung, Kinderbetreuung, Schuldnerberatung etc. müssen gesetzlich eigenständig in einem nicht abschließenden Leistungskatalog beschrieben werden. Nicht nur die Ermessensentscheidung der Mitarbeitenden der Jobcenter, sondern auch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten muss Maßstab für die Einlösung entsprechender Rechtsansprüche werden.

  • Viele Leistungsberechtigte von Hilfen nach §§ 67 ff SGB XII erhalten die ihnen zustehenden Hilfen nicht, weil die Hilfebedarfe nicht erkannt werden, oder weil es nicht ausreichend soziale Dienste gibt, die Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Hilfeansprüche unterstützen. Der faktische Rechtsanspruch auch von Leistungsberechtigten nach dem SGB II auf Aktivierungsleistungen nach § 11 SGB XII und Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff SGB XII, die sich jeweils nach der persönlichen Bedarfslage und nicht nach arbeitsmarktpolitischen Vorgaben richten, muss durch ein hinreichendes Hilfeangebot sichergestellt werden, auf das die Leistungsberechtigten hinzuweisen sind.

  • Hilfen zum Wohnen, zum Schutz vor Gewalt und zur Förderung der Gesundheit sowie die Regelungen zu Bedarfsgemeinschaften und Sanktionen im SGB II müssen entsprechend dem Ziel verbesserter sozialer Teilhabe umgestaltet werden.

  • Für eine Verbesserung der sozialen Teilhabe ist eine funktionierende soziale Infrastruktur vor Ort, gerade auch in benachteiligten Stadtteilen, unerlässlich. Viele Kommunen mit hohen sozialen Bedarfen können ihre Aufgaben in der kommunalen Daseinsfürsorge nicht mehr hinreichend erfüllen. Sie müssen nach Bedarf besonders gefördert werden. Ebenso muss die kommunale Finanzbasis gestärkt und konjunkturunabhängig ausgestaltet werden. Steuersenkungen zu Lasten der Kommunen sind abzulehnen."

Lesen Sie hier das gesamte Positionspapier