Arbeitnehmer-Rechte für Gefangene

Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG) vorgelegt. Die BAG-S begrüßt in ihrer Stellungnahme die dortige Neuregelung des § 26 AWStG, die die Schlechterstellung von Strafgefangenen bei der Arbeitslosenversicherung beendet.

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG). 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e. V. dankt der Bundesregierung für die Gelegenheit, den vorliegenden Gesetzesentwurf kommentieren zu dürfen. Unsere Stellungnahme beschränkt sich dabei auf § 26 AWStG. Aus Sicht der Freien Straffälligenhilfe ist die darin vorgesehene Regelung geeignet, die seit 2012 bestehende Schlechterstellung von Strafgefangenen in der Arbeitslosenversicherung zu beenden.

Zum Hintergrund
Die Bundesagentur für Arbeit hatte im Jahr 2012 eine Sonderregelung für Inhaftierte eingeführt. Während arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Wochenfeiertage bei in Freiheit lebenden Arbeitnehmern auf die Versicherungszeit angerechnet werden, werden diese seither bei Inhaftierten nicht mehr berücksichtigt. Die neue Zählweise hat bei arbeitenden Gefangenen zu gravierenden sozialrechtlichen Nachteilen geführt.  Ein Inhaftierter muss 110 Arbeitstage länger als ein Nicht-Inhaftierter arbeiten, um Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erlangen. Die Zählweise der Bundesagentur für Arbeit führt dazu, dass viele Haftentlassene keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erhalten, sondern unmittelbar auf Hartz-IV Leistungen angewiesen sind. 
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S) und zwei ihrer Mitgliederverbände  hatten in der Vergangenheit die unzulässige Anrechnungspraxis der Bundesagentur für Arbeit kritisiert. Das Bundesjustizministerium, der Strafvollzugsausschuss der Länder und die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hatten die neue Rechtsauffassung der BfA ebenfalls beanstandet. 

Schlechterstellung von arbeitenden Gefangenen wird korrigiert
Die vorgeschlagene Neufassung des § 26 AWStG würde diese Ungleichbehandlung gegenüber anderen Erwerbstätigen beenden. Sie würde künftig sicherstellen, dass auch bei Gefangenen „arbeitsfreie Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage im Strafvollzug,  die innerhalb zusammenhängender Arbeits- und Ausbildungsabschnitte liegen, in die Versicherungspflicht nach dem Recht  der Arbeitsförderung einbezogen und damit für die Erfüllung der Anwartschaftszeit berücksichtigt werden können.“ (S. 19)

Resozialisierung ermöglichen
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe legt der Bundesregierung nahe, im weiteren Gesetzesverfahren nicht mehr hinter diese sozialrechtlich überzeugende Regelung zurückzufallen. Haftentlassene müssen auf ihrem Weg in ein straffreies Leben in der Regel zahlreiche Schwierigkeiten bewältigen. Mit der Gleichstellung der Anrechnungszeiten würde zweifellos eine unnötige Barriere aus dem Weg geräumt.

Stellungnahme als PDF