Begründet wird die Gleichstellung folgendermaßen:
„1. Sie schafft gleiche Bedingungen: Die weitgehende Befreiung staatlicher
Bediensteter von der Zeugnispflicht gegenüber dem Zwang zur Zeugenaussage und
zur Zerstörung des Vertrauens bei freien Trägern verstößt gegen das Willkürverbot
(Papenheim in: Lehmann, Recht sozial 2006, 285 ff.).
2. Sozialarbeiter*innen unterliegen gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der
strafrechtlichen Schweigepflicht. Das bisherige lückenhafte ZVR stellt insoweit
einen Wertungswiderspruch dar (vgl. BT-Drucks. 19/4371, 2)
3. Der Beschluss des BVerfG zum ZVR aus dem Jahr 1972 (BVerfGE 33, 374) ist
veraltet, entspricht in mehrerer Hinsicht nicht mehr der Berufswirklichkeit (vgl.
Schruth / Simon, Strafprozessualer Reformbedarf, 2018, 35 ff.).
4. Rechtsvergleichend fällt auf, dass in Österreich gem. § 157 Abs. 1 Nr. 3 StPO u.a.
auch „Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur sozialen Beratung und Betreuung
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist“ mit einem ZVR
ausgestattet sind. Dies zeigt auf, dass ein vervollständigtes ZVR sinnvoll realisierbar
ist.
5. Aus dem lückenhaften ZVR für die Soziale Arbeit in Deutschland resultieren
konkrete Praxisprobleme, namentlich in Form anhaltender Belastungen von
Fachkräften schon bei leichten Delikten, langen Verfahren und existenziellen
Bedrohungen bis hin zum Vorwurf der Beihilfe zu einer Straftat und der
staatsanwaltschaftliche Vorladung von Mitarbeiter *innen (vgl. Schruth/ Simon,
a.a.O., 48 ff.).
6. Befunde zu Lebenslauf, Ablauf, Ursachen und Lehren bzgl. von
Gesetzesverstößen stehen dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung
sogar noch näher als medizinische Feststellungen und sind deswegen stärker von Art.
2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG NJW 1993, 2365). § 53
Abs. 1 StPO sollte an diese verfassungsrechtliche Wertung angepasst werden.“
Die Petition finden Sie hier.