Die Prüfung der Petition ergab Folgendes:
"Die in dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuch (JVollzGB) - ebenso wie im Strafvollzugsgesetz (StrVollzG) des Bundes (§ 41 Absatz 1 StrVollzG) - für Strafgefangene (§ 47 Absatz 1 JVollzGB III) und Jugendstrafgefangene (§ 40 Absatz 2 JVollzGB IV) kodifizierte Arbeitspflicht ist wesentlicher Bestandteil des entgegen der Ansicht des Petenten nicht auf Produktivität und Erfolg, sondern auf Resozialisierung ausgerichteten baden-württembergischen Justizvollzugs und steht in erster Linie im Interesse der Gefangenen. (...)"
Die vollständige Antwort des Landestages von Baden-Württemberg lesen Sie hier.