3. Opferrechtsreformgesetz verabschiedet

Geschädigte in einem Strafverfahren fühlten sich in der Vergangenheit häufig zu wenig gehört, informiert und unterstützt. Manch einer berichtete nach dem Prozess, dass es ihm so vorkam, als wäre er selbst angeklagt. Besonders für Geschädigte von schweren Sexual- und Gewaltstraftaten und/oder minderjährige Geschädigte ist dies sehr belastend.

 Das 3. Opferrechtsreformgesetzt hatte sich daher zum Ziel gesetzt, die Interessen der Geschädigten intensiver in den Blick zu nehmen und dafür zu sorgen, dass ihre eigenen Rechte gestärkt werden.
Am 21. Dezember 2015 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) beschlossen.

Die Bundesregierung sieht insbesondere in der Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung „einen Meilenstein für den Opferschutz“. Im Gesetz sind psychosoziale Prozessbegleiter/innen für minderjährige Verletzte von Sexual- und schweren Gewaltstraftaten vorgesehen. Bei erwachsenen Verletzten kann bei diesen Delikten auf Antrag eine Beiordnung erfolgen, und zwar dann, wenn diese besonders schutzbedürftig sind. Damit wird künftig besonders schutzbedürftigen Menschen ermöglicht, vor, während und nach der Hauptverhandlung professionell begleitet und informiert zu werden.
Das Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich weist in diesem Zusammenhang auf die neu geschaffene Informationspflicht über den Täter- Opfer-Ausgleich hin. Mehr dazu finden Sie auf der Webseite des Servicebüros.

In der nächsten Ausgabe des BAG-S Informationsdienst Straffälligenhilfe werden wir das 3. Opferrechtsreformgesetz eingehend vorstellen. Themenschwerpunkt des Heftes ist übrigens das Verhältnis zwischen Straffälligen-und Opferhilfe.  Wir freuen uns, wenn sich unsere Leser inhaltlich einbringen. Wie sehen Sie die Beziehung zwischen Straffälligenhilfe und Opferhilfe? Welche Formen der Zusammenarbeit sind wünschenswert, welche nicht? Welche Bedingungen müssen gegeben sein, welche Praxismodelle funktionieren? Teilen Sie uns Ihren Standpunkt mit oder bringen Sie sich bis zum 25. Januar mit Vorschlägen zu themenspezifischen Beiträgen ein. (an: kerwien(at)bag-s.de)

Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3.Opferrechtsreformgesetz)