Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Wahlrecht für Menschen im Maßregelvollzug

Personen mit einer gerichtlich angeordneten Betreuung sowie psychisch kranke Maßregelvollzugspatienten dürfen auf Antrag bereits an der Europawahl am 26. Mai 2019 teilnehmen.

Bereits am 29. Januar dieses Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, Menschen mit gerichtlich bestellter Betreuung oder wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straffällige von Wahlen auszuschließen (2 BvC 62/14). Da die Änderung jedoch erst ab Juli 2019 gelten sollte, stellten die Bundestagsfraktionen der Grünen, Linken und FDP einen gemeinsamen Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht, um den betroffenen beiden Gruppen die Teilnahme an der Europawahl im Mai 2019 zu gewährleisten.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte auf dem Wege einer einstweiligen Anordnung (2 BvQ 22/19) im Sinne des Eilantrags: Personen, die bisher von der Beteiligung an Wahlen ausgeschlossen waren, dürfen bereits bei der Europawahl am 26. Mai in Deutschland mitwählen. Da unter anderem der Bundeswahlleiter anzweifelte, dass die Behörden in der kurzen Zeit die Wählerverzeichnisse vollständig und korrekt würden erweitern können, findet jedoch keine automatische Berücksichtigung statt. Das bedeutet, dass Betroffene bei ihrer Kommune bis zum 5. Mai zunächst den Eintrag in das Wählerverzeichnis beantragen mussten. Das dürfte die Anzahl der Wahlverzeichnisänderungen deutlich reduziert haben.