Umsetzung der Sicherungsverwahrung

Die Fraktion DIE LINKE wollte im Rahmen einer Kleinen Anfrage von der Bundesregierung unter anderem wissen, wie sich die Umsetzung der Sicherungsverwahrung in den letzten Jahren entwickelt hat. Die Antwort der Bundesregierung liegt nun vor.

Darin heißt es zusammenfassend:

Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Sicherungsverwahrung als schwerste Sanktion des Strafrechts weiterhin unerlässlich, um die Allgemeinheit vor erheblichen Wiederholungstaten, namentlich solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zu schützen. Sie ist als Maßregel der Besserung und Sicherung eine notwendige Ergänzung für einen streng am Schuldprinzip ausgerichteten Einsatz der Kriminalstrafe.

Mit der Sicherungsverwahrung wird den Betroffenen zwar gleichsam ein Sonderopfer auferlegt. Es ist aber durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit und die freiheitsorientierte und therapiegerichtete Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2365/09, Rn. 101).

Im Übrigen enthält das geltende Recht bereits die notwendigen, aber auch ausreichenden Alternativen zur Anordnung und Vollstreckung der Sicherungsverwahrung. Zu nennen sind insbesondere die Aussetzung der Vollstreckung (etwa nach § 67c Absatz 1 StGB) oder das Absehen von der Anordnung zugunsten ambulanter Maßnahmen der Führungsaufsicht oder zugunsten einer anderen Maßregel (vgl. § 72 Absatz 1 StGB). Soweit solche milderen Maßnahmen ausreichen, um die Allgemeinheit vor erheblichen Wiederholungstaten zu schützen, sind sie anzuordnen

 

Die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE können Sie unter folgendem Link abrufen.

Hier finden Sie die Antwort der Bundesregierung.

Die Pressemeldung der Bundesregierung finden Sie hier.