Hamburger Senat beschließt neues Strafvollzugsgesetz

Der Hamburger Senat hat ein Gesetz zur Reform des Hamburger Strafvollzugs vorgelegt. Es soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden. Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 zur „Gefangenenvergütung II“, wonach die Strafvollzugsgesetze Bayerns und Nordrhein-Westfalens nicht mit dem Resozialisierungsgebot des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar sind. Seitdem wird in allen Bundesländern an einer Reform gearbeitet.

Wie bereits in den Entwürfen aus Nordrhein-Westfalen und Bayern soll auch in Hamburg der Grundlohn bei der Berechnung des Arbeitsentgelts von 9 auf 15 Prozent der Eckvergütung angehoben werden. Damit erhöht sich in Hamburg das Monatsgehalt bei inhaftierten Personen in der Stufe 2 bei 22 Arbeitstagen auf 559,90 Euro. Für die folgenden Haushaltsjahre rechnet der Senat mit Kosten in Höhe von 3,8 Millionen Euro.

Es gibt aber auch Unterschiede zu den anderen Gesetzentwürfen: Hamburg wird die Arbeitspflicht im Strafvollzug abschaffen. Im Vergleich zu Bayern und Nordrhein-Westfalen soll es eine bessere Anrechnung der Arbeitszeit auf die Tilgung der Verfahrenskosten geben.

Auf eine grundlegende Reform wird jedoch verzichtet: So wird es auch in Hamburg keine Einbeziehung der arbeitenden Gefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung geben.

Gesetz zur Reform des Hamburgischen Justizvollzugsrechts