Erstattung der Fahrtkosten zur JVA

Eine Klägerin, die ALG II bezog, hatte über einen längeren Zeitraum ihren Lebensgefährten in einer Justizvollzugsanstalt besucht. Sie bat das Jobcenter um Erstattung der Kosten in Höhe von 79,78 Euro. Diese wurden abgelehnt.

Das Urteil wurde vom Landessozialgericht aufgehoben. Das Jobcenter wurde verpflichtet, die Fahrtkosten zu erstatten.

"Die Klägerin habe einen Anspruch aufgrund der Härtefallklausel des § 21 Abs 6 Satz 1 SGB II. Auch enge persönliche Bindungen außerhalb des Schutzbereichs von Art 6 GG könnten mit Blick auf das verfassungsrechtlich zu gewährleistende Existenzminimum von Bedeutung sein, wenn sie als tatsächlich gelebte Beziehung von besonderer Nähe, wechselseitiger Verantwortlichkeit füreinander sowie Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt seien und deshalb für die individuelle personale Existenz herausgehobene Bedeutung hätten."

Das beklagte Jobcenter legte Revision ein, weil es der Ansicht war, dass der Bedarf nicht unabweisbar gewesen sei.

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