Die letzte Bundesregierung hatte im Jahr 2022 eine Änderung der Umrechnungsskala für das Verhältnis von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) beschlossen. Für alle Verfahren, die nach dem 31.01.2023 rechtskräftig werden, gilt nun, dass ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätze Geldstrafe tilgt. Mit dieser Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe war die Erwartung verbunden, dass die Belegungszahlen deutlich zurückgehen und der Vollzug entlastet wird.
Eine sofortige Wirkung war nicht zu erwarten, da zwischen Rechtskraft und Inhaftierung Monate vergehen können. Die neuen Belegungszahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen jetzt seit März 2024 einen leichten Rückgang (siehe Tabelle).