Deutscher Bundestag: Rechtsausschuss beschließt Änderungen im Sanktionenrecht

Der Rechtsausschuss im Deutschen Bundestag hat am 24.05.2023 die Änderungen im Gesetzentwurf zum Sanktionenrecht beschlossen.

Der Rechtsausschuss hat am Mittwochmorgen einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Änderungen im Sanktionsrecht (20/5913) beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem Änderungen im Bereich der Ersatzfreiheitstrafe sowie im Maßregelvollzug. Der Ausschuss ergänzte den Entwurf unter anderem um eine vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung zur Verfolgung von bestimmten Straftaten im Ausland. Der so geänderten Vorlage stimmten die Vertreter der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bei Enthaltung der Fraktionen von CDU/CSU und Die Linke sowie Ablehnung der AfD-Fraktion zu.

Die vollständige Pressemitteilung ist hier nachzulesen.

Die BAG-S hat im August 2022 eine ausführliche Stellungnahme zum damals vorliegenden Referentenentwurf abgegeben.

Die Forderungen in Kürze:

- Wir sprechen uns dafür aus, bei Straffälligen, die Transferleistungen beziehen, das Nettoprinzip nicht anzuwenden und stattdessen die Tagessatzhöhe je nach Höhe des Regelbedarfs auf ca. drei Euro zu beschränken.

- Vor der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei vorher durchgeführtem Strafbefehlsverfahren sollte entweder bereits im Erkenntnisverfahren oder im Vollstreckungsverfahren die betroffene Person richterlich angehört werden.

- Die Mischung aus multiplen Problemlagen mit Armut darf nicht zur Inhaftierung führen. In Betracht käme daher, eine Härtefallregelung bereits in § 43 StGB für diese Personengruppen als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips aufzunehmen.