Berücksichtigungsfreiheit von Überbrückungsgeld

Das Teilhabestärkungsgesetz wurde dahingehend ergänzt, dass das Überbrückungsgeld als Einkommen für Leistungen nach dem SBG II nicht mehr zu berücksichtigen ist.

 

Dazu heißt es im Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz):

 

§ 11a Artikel 2a Buchstabe c Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“

Die Änderungen des Gesetzes der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) können Sie hier einsehen.

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Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit heißt es:

 

Wie wird das Überbrückungsgeld im Entlassungsmonat angerechnet?

Seit dem 1. Juli 2021 gilt Folgendes:

Nach § 11a Absatz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind das Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 

Damit wird das Überbrückungsgeld für die Zeiträume ab 1. Juli 2021 überhaupt nicht mehr bedarfsmindernd als Einkommen berücksichtigt.

Für die Bearbeitung von Sachverhalten mit Überbrückungsgeld ist maßgeblich, ob dieses vor dem 1. Juli 2021 oder ab dem 1. Juli 2021 zugeflossen ist. Ab dem 1. Juli 2021 zugeflossenes Überbrückungsgeld ist lediglich im Folgemonat des Zuflusses als Vermögen zu berücksichtigen, sofern es dann tatsächlich noch zur Verfügung steht.

Ergänzender Hinweis:

Die Fachlichen Weisungen zu § 11 - 11b SGB II (Rz. 11.106) werden im Rahmen der nächsten Aktualisierung entsprechend angepasst.

Zur Seite der Bundesagentur für Arbeit gelangen Sie hier.