(Vorabveröffentlichung: Dieser Beitrag erscheint voraussichtlich im März 2012 in der Ausgabe 1/2012 des Informationsdienstes Straffälligenhilfe)
Das Sozialgesetzbuch, zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) gewährt unter anderem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Das sind vor allem Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld. Arbeitslosengeld 2 erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Dieser Begriff ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II legal definiert. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter erfüllt vier Tatbestandsvoraussetzungen.
In formeller Hinsicht ist ein Antrag erforderlich. Erst ab dem Zeitpunkt des Antrags werden Leistungen gewährt. Grundsätzlich müssen alle Leistungen nach dem SGB II beantragt werden. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II hat jedoch eine „Türöffnerfunktion“ (BSG, Urteil vom 22.3.2010, Az. B 4 AS 62/09 R). Mit diesem Antrag ist alles beantragt, was für die Behörde erkennbar für den Hilfempfänger nötig ist. Aus Sicht des Praktikers dürfte es aber nicht schädlich sein, weitere Leistungen wie etwa Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung jeweils gesondert schriftlich zu beantragen.
Aber auch, wer diese materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt, hat keinen Anspruch, wenn dieser im Gesetz ausgeschlossen ist. Es gibt eine ganze Reihe Ausschlussgründe. Für die Straffälligenhilfe sind einige der in § 7 Abs. 4 SGB II normierten Ausschlussgründe von Bedeutung. Die Norm hat folgenden Wortlaut:
Satz 1:
Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
Satz 2:
Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.
Satz 3 enthält keine Ausschlussgründe, sondern Ausnahmen. Dazu später. Aus Satz 1 ist die erste Alternative, die Unterbringung in einer stationären Einrichtung, hier von Bedeutung. Um zu bestimmen, ob eine stationäre Einrichtung vorliegt, muss man sich eine Frage stellen: Kann der Untergebrachte auf Grund der objektiven Struktur der Einrichtung wöchentlich 15 Stunden (§ 119 SGB III) bzw. täglich drei Stunden (§ 8 Abs. 1 SGB II) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein? Lautet die Antwort „Nein“, ist es eine stationäre Einrichtung (BSG, Urteil vom 6.9.2007, Az. B 14/7b AS 16/07 R; BSG, Urteil vom 7.5.2009, Az. B 14 AS 16/08 R; sowohl auch BSG, Urteil vom 21.6.2011, B 4 AS 128/10 R). Stationär untergebracht sein heißt im Rahmen des SGB II, erwerbsunfähig zu sein. Die Ausgestaltung des § 7 Abs. 4 SGB II ist eine gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit (BSG, aaO).
Es dürfte wohl eine ganze Reihe Einrichtungen geben, die landläufig so bezeichnet werden, aber gleichwohl keine stationären Einrichtungen Sinne des SGB II sind. Zum Beispiel ist, wer im Rahmen von Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff SGB XII vollstationär untergebracht ist, nicht in einer stationären Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB 2, wenn nur ein morgendlicher Zimmerrundgang verpflichtend ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2011, Az. L 12 AS 5755/09).
Einige Einrichtungen aber sind immer stationäre Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II. Dies sind die Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gem. Satz 2 der Vorschrift. Hier gilt der Leistungsausschluss von Gesetzes wegen. Der dort Untergebrachte (Inhaftierte) ist grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, auch wenn objektiv drei Stunden Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt täglich möglich wären (BSG, Urteil vom 24.2.2011, Az. B 14 AS 81/09 R; BSG, Urteil vom 21.6.2011, Az. B 4 AS 128/10 R). Vollzugslockerungen, wie die Verlegung in ein Freigängerheim, haben keinen Einfluss auf den Anspruchsausschluss. Darin liegt ein wichtiger Unterschied zwischen Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung und sonstigen stationären Einrichtungen. Wer in ersteren untergebracht ist, hat nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn er tatsächlich arbeitet, § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II (dazu weiter unten). Wer in einer sonstigen stationären Einrichtung lebt, erhält schon dann Leistungen nach dem SGB II, wenn es ihm objektiv möglich ist, auf dem regulären Arbeitsmarkt zu arbeiten. Hier können Vollzugslockerungen zu einem Wechsel des Anspruchssystems führen. Wer etwa gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist und auf dem regulären Arbeitsmarkt arbeiten darf – ohne dies tatsächlich zu tun –, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II (BSG, Urteil vom 7.5.2009, Az. B 14 AS 16/08 R).
Die Trennlinie zwischen den Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II) und den sonstigen stationären Einrichtungen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II) ist die Freiwilligkeit. Allen Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ist gemeinsam, dass der Betroffene nicht freiwillig gehen kann. Wer eine stationäre Einrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II verlassen will, darf und kann das. Welche Einrichtungen unter Satz 2 fallen sollen, ist in der Gesetzesbegründung aufgezählt. Es sind Einrichtungen, die dem Vollzug von Strafhaft, der Untersuchungshaft, Maßregeln der Besserung und Sicherung, der einstweiliger Unterbringung, der Absonderung nach dem Bundesseuchengesetz und dem Geschlechtskrankheitengesetz sowie der Unterbringung psychisch Kranker und Suchtkranker nach den Unterbringungsgesetzen der Länder dienen. Eine Unterbringung in einer solchen Einrichtung liegt auch vor, wenn nach § 1666 BGB das Vormundschaftsgericht die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes trifft und wenn der Vormundschaftsrichter nach den §§ 1631b, 1800, 1906 BGB die Unterbringung genehmigt. Auch, wer eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, ist in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht (BSG, Urteil vom 24.2.2011, Az. B 14 AS 81/09 R; BSG, Urteil vom 21.6.2011, Az. B 4 AS 128/10 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.10.2009, Az. L 3 AS 668/09). Denn diese Freiheitsstrafe tritt ohne rechtgestaltenden Akt an die Stelle der Geldstrafe. Der Richter hat jedenfalls die Anzahl der Tagessätze bestimmt.
Wer von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, ist nicht ohne Anspruch. Er wechselt lediglich das Leistungssystem. Er erhält statt Arbeitslosengeld II (SGB II) Sozialhilfe (SGB XII). Auf die danach zustehenden Leistungen in stationären Einrichtungen soll hier nicht näher eingegangen werden.
§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II enthält Ausnahmen vom Ausschluss nach den Sätzen 1 und 2 der Norm (Ausschluss des Ausschlusses). § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II hat folgenden Wortlaut:
Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
Die erste Ausnahme, § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II, gilt für bestimmte stationäre Einrichtungen, nämlich Krankenhäuser. Der Begriff „Krankenhaus“ ist in § 107 SGB V bestimmt. Ein Krankenhaus dient der Krankenbehandlung bzw. Geburtshilfe, wird (auch) durch Ärzte geleitet, Ärzte und sonstiges Personal müssen ständig verfügbar sein und die Patienten dürfen nicht nur behandelt, sondern müssen auch untergebracht und verpflegt werden. Krankenhaus im Sinne dieser Vorschrift sind neben den üblichen Krankhäusern auch Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen zum Drogenentzug, wenn der Untergebrachte die Einrichtung verlassen darf (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.6.2007, Az. L 3 ER 144/07 AS).
Bei § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II ist eine Prognose zu stellen. Zum Prognosezeitpunkt wird für die Zukunft ein bestimmter Sachverhalt vorhergesagt (BSG, Urteil vom 6.9.2007, Az. B 14/7b AS 60/06 R). Es ist zu diesem Zeitpunkt abzuschätzen, ob nach der jetzt bekannten Faktenlage die Behandlung voraussichtlich länger oder kürzer als sechs Monate dauern wird. Je nachdem, wie diese Prognose ausfällt, verbleibt der Leistungsberechtigte im Leistungssystem des SGB II oder er wechselt in das Leistungssystem des SGB XII. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Leistungsberechtigten möglichst dauerhaft einem Leistungssystem zuzuordnen und den ständigen Wechsel zwischen den Leistungssystemen zu vermeiden.
Für den Beginn des Prognosezeitraums kommt es nicht darauf an, wann der Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt wurde. Die Prognose ist ab Beginn der Aufnahme in das Krankenhaus zu stellen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2008, Az. L 5 AS 31/08). Auch wenn der Antrag etwa zwei Monate vor der Entlassung gestellt wird, stehen für die Zeit des Krankenhausaufenthalts keine Leistungen zu, wenn der Hilfesuchende bei Aufnahme in das Krankenhaus länger als sechs Monate behandelt werden sollte. Die Prognoseentscheidung bleibt grundsätzlich für die Dauer der Bewilligungsentscheidung maßgeblich (BSG, aaO). Sie ist aber zum Beginn einer rechtlichen und/oder tatsächlichen Zäsur zu stellen. Eine solche Zäsur ist es, wenn der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wird und der Hilfesuchende eine stationäre Entzugstherapie antritt (BSG, aaO).
Unter § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II fällt zum Beispiel eine Drogentherapie nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG, weil diese freiwillig ist (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.6.2007, Az. L 3 ER 144/07 AS). Darunter zählt auch eine unmittelbar an die Haft angeschlossene Drogentherapie (BSG, aaO).
Die zweite Ausnahme vom Ausschluss, § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II, stellt auf das tatsächliche Arbeiten ab. Die Fiktion der Erwerbsunfähigkeit aus § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II kann mit der Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Erwerbsarbeit zu regulären Arbeitsmarktbedingungen widerlegt werden (BSG, Urteil vom 7.5.2009, Az. B 14 AS 16/08 R). Der Inhaftierte hat also nur einen Anspruch, wenn er tatsächlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitet (für Freigänger: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.2.2006, Az. L 14 B 1307/05 AS ER). Eine Tätigkeit in einem Betrieb der Justizvollzugsanstalt ist keine solche Arbeit (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom15.4.2011, Az. L 14 AS 218/11 B ER), wenn der Kläger etwa Reinigungsarbeiten in der Justizvollzugsanstalt ausführt (BSG, Urteil vom 24.2.2011, Az. B 14 AS 81/09 R).
Familien werden bei der Leistungsgewährung nach SGB II zu Bedarfsgemeinschaften zusammengefasst. Das Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft kann Einfluss auf den Anspruch nach SGB II dem Grunde und der Höhe nach haben. Rechtsgrundlage dafür ist § 7 Abs. 3 f SGB II. Dort sind auch die Gründe abschließend genannt, die zu einer Bedarfsgemeinschaft führen. Lebt ein nun Inhaftierter in einer Partnerschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II, löst der Haftantritt die Bedarfsgemeinschaft auf, weil eine der Voraussetzungen dieser Bedarfsgemeinschaft ist, dass beide Partner in einer Wohnung leben. Lebt der Inhaftierte in einer Ehe, wird diese gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II bestehende Bedarfsgemeinschaft durch den Haftantritt allein nicht aufgelöst. Es muss noch ein Trennungswille hinzukommen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2008, Az. L 32 B 1712/08 AS ER). Gleiches dürfte für die eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II gelten.
Einkommen und Bedarf eines in einem Heim untergebrachten Rentners, der in der Bedarfsgemeinschaft verbleibt, sind voll zu berücksichtigen. Der ungedeckte Bedarf wächst aber vollständig den berechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu und nicht, anteilig dem anspruchslosen Rentner (BSG, Urteil vom 15.4.2008, Az. B 14/7b AS 58/06 R). Für Inhaftierte dürfte nichts anderes gelten.
Der Leistungsberechtigte muss seine eigenen Mittel zur Verringerung der Hilfsbedürftigkeit einsetzen. Hier gibt es grundsätzlich keine Besonderheiten für Inhaftierte und Haftentlassene. Die Rechtsprechung hat sich aber wiederholt mit für Haftentlassene typischen Geldern befasst. Hintergrund der Streitigkeiten dazu ist zunächst die Zuordnung der Gelder zum Einkommen oder zum Vermögen. Diese Unterscheidung ist für den Leistungsberechtigten bedeutend, weil er Einkommen im Prinzip vollständig einsetzen muss. Es bleiben nur (verhältnismäßig geringe) Absetzungsbeträge unberücksichtigt. Zudem bleiben bestimmte Einnahmen unberücksichtigt, vgl. dazu vor allem § 11a SGB II. Vermögen ist nur einzusetzen, wenn und soweit es Freibetragsgrenzen übersteigt. Jedem Leistungsberechtigten steht ein Grundfreibetrag (150 Euro pro Lebensjahr, mindestens 3.100 Euro) und ein Anschaffungsfreibetrag von 750 Euro zu.
Überbrückungsgeld ist Einkommen und nicht Vermögen. Es ist für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung zu berücksichtigen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.4.2009, Az. L 12 AS 5623/08). Einnahmen sind grundsätzlich nur als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie nach Antragstellung zufließen. Beim Überbrückungsgeld ist dies strittig (Für Berücksichtigung auch bei Zufluss vor dem Antragszeitpunkt: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.4.2010, Az. L 7 AS 107/09; dagegen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.5.2010, Az. 13 AS 105/09). Einnahmen sind dann nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zur Schuldentilgung verwandt wurde (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.4.2010, Az. L 7 AS 107/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.2009, Az. L 12 AS 2457/09 ER-B). Dann kommt jedoch eventuell eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II in Betracht, wenn es sich erweist, dass der Leistungsberechtigte dadurch seine Hilfsbedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat.
Auch Eigengeld ist als Einkommen zu berücksichtigen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.4.2009, Az. L 12 AS 5623/08). Hausgeld nach § 47 StVollZG und Taschengeld nach § 46 StVollZG werden von den Leistungsträgern nicht angerechnet (Dienstanweisungen der Bundesagentur zu § 11 SGB II, Nr. 11.57). Der Gegenwert einer Verpflegung, die nicht Arbeitsentgelt ist, ist kein Einkommen, § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V (siehe auch BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 9/08 R).
Der laufende Bedarf des Leistungsberechtigten besteht aus dem Regelbedarf, dem Mehrbedarf und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung. Besonderheiten für Inhaftierte ergeben sich beim Bedarf für Unterkunft und Heizung. Hier stellt sich die Frage, ob die Wohnung des Inhaftierten zu erhalten ist, also durch den Leistungsträger auch während der Haft zu bezahlen ist. Verneint wurde dieser Anspruch bei einem Freigänger und einer Haftdauer von zehn Monaten (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.4.2011, Az. L 14 AS 218/11 B ER; anders wohl noch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.2.2006, Az. L 14 B 1307/05 AS ER). Einem für sechs Monate Inhaftierten wurde ein Anspruch aber zuerkannt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2008, Az. L 32 B 1712/08 AS ER).
Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V durch den Leistungsträger gesetzlich kranken- und pflegezuversichern. Besonderheiten bestehen bei über 55-jährigen, die zuvor privat oder gar nicht krankenversichert waren. Hier besteht regelmäßig ein Anspruch auf Übernahme der Kosten des Basistarifs in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, weil er seinen Bedarf selbst decken kann, muss sich selbst kranken- und pflegeversichern. Wenn dann nach Abzug des Beitrags zur Versicherung der Bedarf nicht mehr gedeckt ist, besteht gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anspruch auf Übernahme des dann ungedeckten Bedarfs.
Neben dem laufenden Bedarf ergeben sich vor allem bei Haftentlassenen Fragen nach einmaligen Leistungen. Ein Haftentlassener, der keine Wohnung bekommt, weil er Mietschulden hat, hat keinen Anspruch auf Mietschuldenübernahme (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.5.2010, Az. L 23 SO 46/10 B ER). Der Leistungsträger kann stattdessen z. B. eine Mietübernahmeerklärungen gegenüber dem neuen Vermieter abgeben. Bei Energieschulden dürfte ähnlich zu verfahren sein.
Wenn der Haftentlassene eine Wohnung gefunden hat, stellt sich die Frage nach der Ausstattung dieser Wohnung. Hier gibt § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II demjenigen einen Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung gegen den SGB-II-Leistungsträger, der Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Dieser Anspruch umfasst alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind. Er besteht auch, wenn nur einzelne Gegenstände fehlen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2007, Az. L 20 AS 12/07). Der Bedarf ist nicht zeit- sondern bedarfsbezogen. Es ist nicht entscheidend, wann der Leistungsberechtigte in die Wohnung eingezogen ist, sondern, ob dieser Gegenstand schon in diesem Haushalt vorhanden war (BSG, Urteil vom 19.9.2008, Az. B 14 AS 64/07 R mit vielen weiteren Nachweisen). Er besteht auch, wenn jemand längere Zeit un- oder teilmöbliert gewohnt hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2010, Az. L 5 AS 1220/07).
Da ein Anspruch besteht, muss der Leistungsträger gewähren (kein Ermessen bezüglich des „Ob“ der Gewährung). Er hat aber ein Auswahlermessen (das „Wie“ der Leistungsgewährung). Er kann Sach- oder Geldleistungen gewähren. Gewährt er Geldleistungen, ist die Gewährung von Pauschalen zulässig, wenn diese Pauschalen anhand von Bezugsquellen, Preislisten etc. nachvollziehbar sind und den typischen Bedarf tatsächlich decken. (BSG, Urteil vom 13.4.2011, Az. B 14 AS 53/10 R).
Hat der Leistungsberechtigte bereits vor dem Antrag auf Erstausstattung die Möbel angeschafft, hat er keinen Anspruch mehr auf Erstausstattung. Er hat aber unter Umständen Anspruch auf Kostenerstattung. Dieser Anspruch besteht, wenn der Leistungsträger sowieso nur Geldleistungen erbringt und sein Auswahlermessen dadurch auf null reduziert ist (BSG, Urteil vom 19.8.2010, Az. B 14 AS 36/09 R). Der Leistungsträger sollte also regelmäßig mit der Sache befasst und die Einrichtungsgegenstände erst nach seiner Entscheidung angeschafft werden.
Entscheidungen liegen zu folgenden Einrichtungsgegenständen vor: